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Dokument-Nr. 30357

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil26.04.2021

Schwerwiegende Täuschungs­handlung wegen Mitführens einer Minikamera zur theoretischen Fahr­erlaubnis­prüfungRechtmäßige Anordnung einer Einzelprüfung

Führt ein Prüfling zur theoretischen Fahr­erlaubnis­prüfung eine Minikamera mit, so lieg darin eine schwerwiegende Täuschungs­handlung. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Einzelprüfung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde gegenüber einem Fahrschüler angeordnet, dass er die theoretische Fahrer­laub­nis­prüfung einzeln absolvieren muss. Hintergrund dessen war, dass er bei einer vorherigen Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitführte, um mittels Funkverbdingung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Da sich der Fahrschüler weigerte, die Einzelprüfung wahrzunehmen, lehnte die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich die Klage des Fahrschülers.

Rechtmäßige Anordnung einer Einzelprüfung aufgrund schwerwiegender Täuschungs­handlung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungs­handlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne erlaubte Hilfsmittel nachweist und nicht erneut einen Täuschungs­versuch begeht. Insoweit werden durch die alleinige Aufsicht des Prüflings der Einzelprüfung etwaige (erneute) Täuschungs­handlung jedenfalls erschwert.

Mitführen einer Minikamera als schwerwiegende Täuschungs­handlung

Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungs­leistung und somit eine schwerwiegende Täuschungs­handlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancen­gleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen verletzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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