Dokument-Nr. 4057
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.03.2007
Betrug bei theoretischer Prüfung hat Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge
Einem Autofahrer, der bei der theoretischen Prüfung gemogelt hat, kann auch noch nachträglich die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Unregelmäßigkeit erst später bekannt wird. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Dem Antragsteller wurde im Juni 2005 eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt. Die theoretische Fahrprüfung hatte der Antragsteller zuvor bei dem Prüfer F. „bestanden“. In der Folgezeit wurde bekannt, dass es bei den von dem Prüfer F. abgenommenen theoretischen Prüfungen zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. F. hatte gegen Zahlung von Bestechungsgeldern Prüflingen, die vielfach der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren, zum Bestehen der Prüfung verholfen, indem er ihnen die richtigen Antworten vorgab oder sogar die Prüfungsbögen selbst ausfüllte.
Im Rahmen seines Geständnisses benannte der Prüfer F. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Antragsteller als einen der Prüflinge, die ihre Prüfung durch Manipulation bestanden hätten. Bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung des Antragstellers räumte dieser ein, dass der Prüfer F. ihm bei der mündlichen Prüfung geholfen habe.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, entzog sie dem Antragsteller sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis, mit der Begründung, er habe die theoretische Prüfung nicht ordnungsgemäß bestanden, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorlägen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und bestritt nunmehr jegliche Manipulation der Prüfung. Auch seien seine Angaben bei der Polizei unverwertbar. Denn er sei von den vernehmenden Polizeibeamten nicht über seine Rechte belehrt worden. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden worden.
Zurückweisung des Eilantrags
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller seine theoretische Prüfung nur durch Manipulation bestanden habe. Das Geständnis des Prüfers F. sei glaubhaft. Der Antragsteller habe jede Seite des polizeilichen Vernehmungsprotokolls, demzufolge er ordnungsgemäß belehrt worden sei, handschriftlich unterzeichnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des VG Berlin vom 05.04.2007
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