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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.05.2011

VG Berlin: Theoretische Fahrprüfung kann nicht auf Tamilisch abgelegt werdenAblegen der Prüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers seit 2011 unzulässig

Eine theoretische Fahrer­laub­nis­prüfung kann in Deutschland grundsätzlich nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und wies damit den Eilantrag einer aus Sri Lanka stammenden Antragstellerin zurück.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein solches Verfahren nicht (mehr) vorsehe. Grundsätzlich sei die theoretische Prüfung anhand von Fragen in deutscher Sprache abzulegen; in anderen Sprachen könne sie nur abgenommen werden, wenn diese - wie etwa Englisch oder Französisch - gesondert ausgewiesen seien. Die tamilische Sprache sei hingegen in dem Katalog zur FeV nicht vorgesehen.

Bisherige Regelungen zur theoretischen Fahrer­laub­nis­prüfung aus Gleich­be­hand­lungs­gründen und wegen Gefahr krimineller Manipulationen geändert

Zwar habe die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Anlage 7 zur FeV zugelassen, die Fragen zur theoretischen Fahrer­laub­nis­prüfung ausnahmsweise auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Darin liege auch keine unzulässige Rückwirkung. Es stehe dem Gesetz- und Verord­nungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen, soweit sie im Übrigen mit dem Vertrau­ens­schutz in Einklang stünden. Dies sei auch hier der Fall. Die Antragstellerin habe wegen zweier umzusetzender EU-Richtlinien damit rechnen müssen, dass die FeV und die relevante Anlage 7 geändert würden. Der Verord­nungsgeber habe die bisherige Regelung aus Gleich­be­hand­lungs­gründen und wegen der Gefahr krimineller Manipulationen geändert.

Antrags­stellerin hatte ausreichend Zeit, sich auf geänderte Rechtslage einzustellen

Das Vertrauen der Antragstellerin sei schließlich auch nicht deswegen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen, weil sie es in der Hand gehabt habe, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und ihre theoretische Fahrer­laub­nis­prüfung noch vor Änderung der Rechtslage abzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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