23.11.2024
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Dokument-Nr. 10497

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss27.09.2010

Bayerischer VGH: Führer­schein­prüfung kann nicht von Großstadt in ländliche Gegend verlegt werdenWer in einer Großstadt lebt, sollte auch unter Bedingungen einer Großstadt seine Fahrprüfung ablegen

Ein Fahrer­laub­nis­be­werber sollte seine Führer­schein­prüfung in der Umgegend ablegen, in der der Schwerpunkt seiner künftigen Verkehrs­teilnahme liegt. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof und lehnte eine Ausnah­me­ge­neh­migung eines Führer­schein­an­wärters ab.

Die praktische Prüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis muss der Prüfling in aller Regel an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort ablegen. Für ein Ausweichen auf andere Prüfungsorte bestehen hohe Hürden.

Fahrschüler möchte Prüfung in ländlicher Gegend ablegen

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Autofahrer aus München zusätzlich zu seinem PKW-Führerschein noch die Motorrad-Fahrerlaubnis erwerben. Die Ausbildung sollte im Rahmen eines Kompaktkurses bei einer auf Motorräder spezialisierten Fahrschule in einer ländlichen Gegend in Nordrhein-Westfalen erfolgen. Dort hätte nach den Vorstellungen des Motorrad-Fans auch der amtliche Prüfer die praktische Prüfung abnehmen sollen. Die Fahrerlaubnisbehörde verweigerte aber die Genehmigung zur Ablegung der Prüfung am auswärtigen Prüfungsort. Der Betroffene wollte daraufhin eine Ausnah­me­ge­neh­migung auf dem Rechtsweg erstreiten. Vor dem Verwal­tungs­gericht München scheiterte er jedoch genauso wie vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof.

Kompaktkurs kein Grund für Ausnah­me­re­gelung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hält es für sinnvoll, wenn ein Fahrer­laub­nis­be­werber in der Nähe des Schwerpunkts seiner künftigen Verkehrs­teilnahme geprüft wird. Die Prüfung solle unter den Bedingungen stattfinden, mit denen der Prüfling auch später konfrontiert werde. Dies seien aber bei einem in der Großstadt wohnenden Prüfling typischerweise die spezifischen Erschei­nungs­formen des dortigen Straßenverkehrs. Wer mit der praktischen Prüfung in den ländlichen Bereich ausweichen wolle, müsse hierfür einen triftigen Grund geltend machen. Daran mangele es hier aber. Den Hinweis des Münchners auf den spezialisierten Kompaktkurs bei der Fahrschule in Nordrhein-Westfalen ließ der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gelten. Auch in München gebe es hinreichende Ausbil­dungs­mög­lich­keiten in Bezug auf den Motor­rad­füh­rer­schein.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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