Dokument-Nr. 10497
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss27.09.2010
Bayerischer VGH: Führerscheinprüfung kann nicht von Großstadt in ländliche Gegend verlegt werdenWer in einer Großstadt lebt, sollte auch unter Bedingungen einer Großstadt seine Fahrprüfung ablegen
Ein Fahrerlaubnisbewerber sollte seine Führerscheinprüfung in der Umgegend ablegen, in der der Schwerpunkt seiner künftigen Verkehrsteilnahme liegt. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und lehnte eine Ausnahmegenehmigung eines Führerscheinanwärters ab.
Die praktische Prüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis muss der Prüfling in aller Regel an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort ablegen. Für ein Ausweichen auf andere Prüfungsorte bestehen hohe Hürden.
Fahrschüler möchte Prüfung in ländlicher Gegend ablegen
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Autofahrer aus München zusätzlich zu seinem PKW-Führerschein noch die Motorrad-Fahrerlaubnis erwerben. Die Ausbildung sollte im Rahmen eines Kompaktkurses bei einer auf Motorräder spezialisierten Fahrschule in einer ländlichen Gegend in Nordrhein-Westfalen erfolgen. Dort hätte nach den Vorstellungen des Motorrad-Fans auch der amtliche Prüfer die praktische Prüfung abnehmen sollen. Die Fahrerlaubnisbehörde verweigerte aber die Genehmigung zur Ablegung der Prüfung am auswärtigen Prüfungsort. Der Betroffene wollte daraufhin eine Ausnahmegenehmigung auf dem Rechtsweg erstreiten. Vor dem Verwaltungsgericht München scheiterte er jedoch genauso wie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Kompaktkurs kein Grund für Ausnahmeregelung
Der Verwaltungsgerichtshof hält es für sinnvoll, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber in der Nähe des Schwerpunkts seiner künftigen Verkehrsteilnahme geprüft wird. Die Prüfung solle unter den Bedingungen stattfinden, mit denen der Prüfling auch später konfrontiert werde. Dies seien aber bei einem in der Großstadt wohnenden Prüfling typischerweise die spezifischen Erscheinungsformen des dortigen Straßenverkehrs. Wer mit der praktischen Prüfung in den ländlichen Bereich ausweichen wolle, müsse hierfür einen triftigen Grund geltend machen. Daran mangele es hier aber. Den Hinweis des Münchners auf den spezialisierten Kompaktkurs bei der Fahrschule in Nordrhein-Westfalen ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Auch in München gebe es hinreichende Ausbildungsmöglichkeiten in Bezug auf den Motorradführerschein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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