14.11.2024
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Dokument-Nr. 12257

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.09.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch auf Ablegen der theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache in DeutschlandFremd­sprachliche Form der theoretischen Fahrer­laub­nis­prüfung seit Inkrafttreten einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht mehr vorgesehen

Eine aus Sri Lanka stammende Antragstellerin kann nicht verlangen, die theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache abzulegen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Das Oberver­wal­tungs­gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Antragstellerin keinen Anord­nungs­an­spruch glaubhaft gemacht hat. Die begehrte fremd­sprachliche Form der theoretischen Fahrer­laub­nis­prüfung ist mit Inkrafttreten einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ab 1. Januar 2011 nicht mehr vorgesehen. Der Verord­nungsgeber wollte das Verfahren der theoretischen Fahrer­laub­nis­prüfung neu regeln, weil die uneinheitliche Praxis in den Ländern unter den Aspekten der Prüfungs­ge­rech­tigkeit und der Gleich­be­handlung als unbefriedigend empfunden wurde. Die begehrte Ausnah­me­re­gelung war auch unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten (u.a. Rückwir­kungs­verbot, Vertrau­ens­schutz, Gleich­be­hand­lungs­grundsatz) nicht geboten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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