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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil18.05.2017

Verurteilter Steuer­hin­ter­zieher als Privatpilot ungeeignetVerurteilung wegen Straftat begründet Zweifel an Zuverlässigkeit gemäß Luft­sicherheits­gesetz

Die Entscheidung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf, einem Hobby-Piloten die Zuverlässigkeit nach dem Luft­sicherheits­gesetz abzusprechen, weil er wegen Steuer­hin­ter­ziehung rechtskräftig zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt worden ist, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf und wies damit die Klage des Hobby-Fliegers ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bzw. war unternehmerisch mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesund­heitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 Euro im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 Euro hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Darmstadt hatte er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen. Von seiner deutschen Privat­flug­zeug­füh­rer­er­laubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsi­cher­heits­recht­lichen Sinne ist.

Zweifel an Zuverlässigkeit besteht auch bei nicht mit dem Luftverkehr in engeren Zusammenhang stehender Straftat

Diese Einschätzung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs ein sehr hohes Rechtsgut sei und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge und ähnliches. Luftsi­cher­heits­rechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verant­wor­tungs­be­wusstsein und Selbst­be­herr­schung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuer­hin­ter­zieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Auszug aus dem Luftsi­cher­heits­gesetz

§ 7 Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fungen

(1a) [...] 2 In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind [...]

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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