18.10.2024
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Dokument-Nr. 7528

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.03.2009

Keine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung für bestehende Privat­pi­lo­ten­li­zenzenNeuregelung umfasst nicht bestehende Privat­pi­lo­ten­li­zenzen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München bestätigt, nach der Privatpiloten, die bereits über eine zeitlich befristete Fluglizenz verfügen, diese nicht verlieren, wenn sie keinen Antrag auf Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung stellen.

Der Kläger ist Inhaber einer solchen befristeten Fluglizenz, die im Oktober 2009 abläuft. Nach den Anschlägen auf das World-Trade-Center in New York am 11. September 2001 und einem verbotswidrigen Überflug über die Frankfurter Innenstadt durch einen Kleinflieger hatte der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Luftsi­cher­heits­ge­setzes vom 11. Januar 2005 die Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung auch auf Privatpiloten ausgedehnt. Diese Überprüfung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeu­g­ent­füh­rungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Eine Regelung darüber, ob die auf Antrag des Piloten durchzuführende Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung auch Altfälle bereits erteilter Pilotenlizenzen erfasst, enthält das Gesetz indes nicht. Nach Ansicht der Luftfahrt­behörde verliert der Pilot seine Lizenz, wenn er keinen entsprechenden Antrag auf Überprüfung stellt.

Richter: Wenn auch bestehende Privat­pi­lo­ten­li­zenzen durch die Neuregelung hätten erfasst werden sollen, hätte es einer Überg­angs­re­gelung im Gesetz bedurft

Dieser Rechts­auf­fassung ist bereits das Verwal­tungs­gericht München entge­gen­ge­treten. Der BayVGH wies nunmehr die Berufung des Freistaates Bayern gegen diese Entscheidung zurück. Wenn von der Neuregelung auch bestehende Privat­pi­lo­ten­li­zenzen hätten erfasst werden sollen, hätte es dazu aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen einer Überg­angs­re­gelung im Gesetz bedurft. Da eine solche fehle, sei das gegenüber dem Kläger angeordnete Ruhen seiner Lizenz aufzuheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2009

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