18.10.2024
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Dokument-Nr. 11496

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Urteil14.04.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 20.10 und BVerwG 3 C 24.10
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 20.10:
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 24.10::
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil30.08.2007, 7 K 2608/06
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil16.10.2008, 20 A 2921/07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.04.2011

BVerwG: Privatpiloten mit Altlizenz müssen sich Überprüfung der luftsi­cher­heits­recht­lichen Zuverlässigkeit unterziehenNicht gestellte Anträge auf Überprüfung und dadurch bedingte Zweifel an luftsi­cher­heits­recht­licher Zuverlässigkeit berechtigen Luftfahrt­behörde zum Widerruf der Flugerlaubnis

Auch Privatpiloten, die Inhaber einer Altlizenz sind, haben sich der seit 2005 vorge­schriebenen Überprüfung ihrer luftsi­cher­heits­recht­lichen Zuverlässigkeit zu unterziehen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren Inhaber von Fluglizenzen für Privatpiloten. Nachdem sie sich weigerten, sich einer Überprüfung ihrer luftsi­cher­heits­recht­lichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Luftsi­cher­heits­aufgaben zu unterziehen, wurden ihre Luftfah­rer­er­laubnisse ganz bzw. teilweise widerrufen. Hiergegen wandten die Kläger ein, das Gesetz sei verfas­sungs­widrig; es sei ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen und verletze sie in ihren Grundrechten. Die Neuregelungen enthielten auch keine Rechtsgrundlage dafür, von Piloten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der Neuregelung bereits im Besitz einer Fluglizenz gewesen seien, die Durchführung einer Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung zu verlangen. Die gegen die Bescheide erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben.

Privatpiloten nicht im Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 mit bindender Wirkung festgestellt, dass die Neuregelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten und dass die dort vorgesehene Überprüfung der luftsi­cher­heits­recht­lichen Zuverlässigkeit von Privatpiloten nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechts­s­taats­prinzips verstoßen. Der dort vorge­schriebenen Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung müssten sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Altli­zen­z­inhaber unterziehen. Stellten sie keinen Antrag auf Überprüfung, verblieben Zweifel an ihrer luftsi­cher­heits­recht­lichen Zuverlässigkeit, die die Luftfahrt­behörde zum Widerruf der Erlaubnis berechtigten. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung sei damit nicht verbunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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