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Verwaltungsgericht Minden Urteil08.03.2007

Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz verfas­sungsmäßigPrivatpilot hat Mitwir­kungs­pflicht bei Überprüfung seiner Zuverlässigkeit

Als erstes nordrhein-westfälisches Gericht hat sich das Verwal­tungs­gericht Minden mit der durch das Luftsi­cher­heits­gesetz vorge­schriebenen Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung für Privatpiloten befasst und die Klage eines 33-jährigen Hobbyfliegers aus Oerlinghausen abgewiesen.

Der Kläger war seit 1991 im Besitz einer Fluglizenz. Diese hatte die Bezirks­re­gierung Münster als zuständige Luftfahrt­behörde widerrufen, nachdem der Kläger trotz Aufforderung keinen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt hatte. Das Luftsi­cher­heits­gesetz erlaubt eine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung nur auf Antrag. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags des Klägers sah sich die Beklagte außerstande, von dessen Zuverlässigkeit auszugehen.

Das Verwal­tungs­gericht hielt den Widerruf der Fluglizenz des Klägers für rechtmäßig. Das Luftsi­cher­heits­gesetz verlange, dass die persönliche Zuverlässigkeit eines Piloten positiv festgestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da eine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung - dazu können u.a. Anfragen beim Verfas­sungs­schutz und beim Bundes­zen­tra­l­re­gister, aber auch bei Arbeitgebern und bei Flugplatz­be­treibern gehören - mangels Mitwirkung des Klägers nicht habe erfolgen können. Die vom Kläger geäußerten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken teilte das Verwal­tungs­gericht nicht. Das Luftsi­cher­heits­gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen und verletze jedenfalls bei Privatpiloten auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 09.03.2007

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