21.11.2024
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Dokument-Nr. 4020

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.03.2007

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.03.2007

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.03.2007

VG Berlin zur Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung nach dem Luftsi­cher­heits­gesetzEinstweilige Rechts­schutz­anträge von Privat­flug­zeug­führern gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Luftfahr­er­laubnis bleiben erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte über mehrere Anträge von Privat­flug­zeug­führern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Luftfahr­er­laubnisse zu entscheiden.

Die Antragsteller wurden als Inhaber von Luftfah­rer­scheinen für Privat­flug­zeug­führer bzw. Reise­mo­tor­segler von der Luftfahrt­behörde aufgefordert eine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz zu beantragen. Dies lehnten sie ab. Daraufhin ordnete die Luftfahrt­behörde das Ruhen ihrer Luftfah­rer­scheine sofort vollziehbar an. Über die von den Antragstellern gegen die Ruhensanordnung erhobenen Klagen ist noch nicht entschieden.

Die von den Antragstellern erhobenen einstweiligen Rechts­schutz­anträge hat die 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin abgelehnt.

Der Ausgang der Klagen sei zunächst als offen einzustufen. Der Text des Luftsi­cher­heits­ge­setzes trage die ausgesprochenen Ruhens­a­n­ord­nungen zwar ohne weiteres. Als Inhaber von Luftfah­rer­scheinen müssten die Antragsteller sich auf Verlangen der Luftfahrt­behörde einer Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit unterziehen. Das gelte auch dann, wenn im Einzelfall konkrete Zuver­läs­sig­keits­zweifel nicht bestünden. Weigere sich der Luftfahrer, sich einer angeordneten Zuver­läs­sig­keits­prüfung zu unterziehen, dürfe die Luftfahrt­behörde daraus auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit schließen.

Ob das Luftsi­cher­heits­gesetz, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hat, formell verfas­sungsgemäß sei, hat das Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt. Es hat vielmehr eine Inter­es­se­n­ab­wägung vorgenommen. Danach überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der Allgemeinheit und der Luftfahrt vor Anschlägen mit Luftfahrzeugen durch Überprüfung der Zuverlässigkeit der Luftfahrer das private Interesse der Antragsteller.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Berlin vom 28.03.2007

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