Die Antragsteller wurden als Inhaber von Luftfahrerscheinen für Privatflugzeugführer bzw. Reisemotorsegler von der Luftfahrtbehörde aufgefordert eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz zu beantragen. Dies lehnten sie ab. Daraufhin ordnete die Luftfahrtbehörde das Ruhen ihrer Luftfahrerscheine sofort vollziehbar an. Über die von den Antragstellern gegen die Ruhensanordnung erhobenen Klagen ist noch nicht entschieden.
Die von den Antragstellern erhobenen einstweiligen Rechtsschutzanträge hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin abgelehnt.
Der Ausgang der Klagen sei zunächst als offen einzustufen. Der Text des Luftsicherheitsgesetzes trage die ausgesprochenen Ruhensanordnungen zwar ohne weiteres. Als Inhaber von Luftfahrerscheinen müssten die Antragsteller sich auf Verlangen der Luftfahrtbehörde einer Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit unterziehen. Das gelte auch dann, wenn im Einzelfall konkrete Zuverlässigkeitszweifel nicht bestünden. Weigere sich der Luftfahrer, sich einer angeordneten Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, dürfe die Luftfahrtbehörde daraus auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit schließen.
Ob das Luftsicherheitsgesetz, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hat, formell verfassungsgemäß sei, hat das Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt. Es hat vielmehr eine Interessenabwägung vorgenommen. Danach überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der Allgemeinheit und der Luftfahrt vor Anschlägen mit Luftfahrzeugen durch Überprüfung der Zuverlässigkeit der Luftfahrer das private Interesse der Antragsteller.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Berlin vom 28.03.2007