Dokument-Nr. 25910
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.05.2018
Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßigKörperliche Eignung für Polizeidienst nur mit bestimmter Mindestgröße gewährleistet
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.
Erfordernis der körperlichen Eignung greift nicht in Grundrechte der Bewerber ein
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass bestimmt werden könne und nicht durch Gesetz festgelegt werden müsse, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und - anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen - nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Ausnahmeregelungen für kleinere Polizeibewerber mit besonders guter individueller körperlicher Leistungsfähigkeit nicht erforderlich
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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