21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.05.2018

Mindest­kör­per­größen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßigKörperliche Eignung für Polizeidienst nur mit bestimmter Mindestgröße gewährleistet

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.

Erfordernis der körperlichen Eignung greift nicht in Grundrechte der Bewerber ein

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass bestimmt werden könne und nicht durch Gesetz festgelegt werden müsse, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und - anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen - nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschät­zungs­spielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.

Ausnah­me­re­ge­lungen für kleinere Polizeibewerber mit besonders guter individueller körperlicher Leistungs­fä­higkeit nicht erforderlich

Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestal­tungs­spielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnah­me­re­gelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungs­fä­higkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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