18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.09.2017

Mindest­kör­pergröße für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrigPolizeibewerber muss nicht 168 cm groß sein

Die Festlegung einer Mindest­kör­pergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innen­mi­nis­teriums ist rechtswidrig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht im Fall eines 32-Jährigen aus Essen, der nur 166 cm groß ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Ausbildung zum Polizei­voll­zugs­beamten beworben. Unter Hinweis auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, wonach die Mindest­kör­pergröße bei Frauen 163 cm und bei Männern 168 cm beträgt, wurde er vom weiteren Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen.

Festlegung einer Mindestgröße von 168 cm nur für männliche Bewerber rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Berufung des Landes hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen aus, dass die Festlegung einer Mindestgröße von 168 cm nur für männliche Bewerber durch Erlass rechtswidrig sei. Nach dem im Grundgesetz verankerten Leistungs­grundsatz dürfe der Zugang zum Beamten­ver­hältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Mit der höheren Mindestgröße für Männer konkretisiere das Land aber nicht Anforderungen an die körperliche Eignung, die es allgemein ab 163 cm für gegeben halte, sondern beabsichtige erklärtermaßen allein einen "Vorteils­aus­gleich" zur Vermeidung einer Benachteiligung von Frauen. Die Abwägung von verfas­sungs­recht­lichen Gewähr­leis­tungen - dem Leistungs­grundsatz einerseits und der Chancen­gleichheit von Frauen und Männern andererseits - sei aber dem Gesetzgeber selbst vorbehalten und dürfe nicht durch die Verwaltung im Erlasswege erfolgen.

Festlegung einer Mindestgröße von 163 cm für Zugang zum gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst nicht zu beanstanden

Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Festlegung einer Mindestgröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden sei. Dem Dienstherrn stehe insoweit ein Einschät­zungs­spielraum zu. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes, die auch eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln einbeziehe, sei erst ab einer Größe von 163 cm von einer Polizei­dienst­taug­lichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechts­wid­rigkeit; sie seien Folge der Gestal­tungs­freiheit des jeweiligen Dienstherrn. Es müsse ferner keine Ausnah­me­re­gelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber geschaffen werden. Die Festlegung einer - einheitlichen - Mindestgröße dürfe auch durch Erlass der Verwaltung erfolgen, weil damit lediglich die bereits im Grundgesetz vorgesehene Zugangsschranke der (körperlichen) Eignung konkretisiert werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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