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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil14.03.2016

Nordrhein-Westfalen muss Anforderungen an körperliche Mindestgröße für Polizei­bewerberinnen und -bewerber überarbeitenErfor­der­lichkeit der im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen muss in Bezug auf heutige Anforderungen überprüft werden

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die im Jahr 2006 festgelegten Mindestgrößen für Polizeibewerber überarbeitet werden müssen. Das Gericht verwies darauf, dass zu überprüfen ist, ob die derzeit geltenden Einstel­lungs­grenzen von 163 cm Mindest­kör­pergröße für Frauen und 168 cm Mindest­kör­pergröße für Männer den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglich­keits­un­ter­suchung wurde eine Körpergröße des Klägers von 166,2 cm festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Mindest­kör­pergröße für männliche Bewerber von 168 cm nicht erreichte.

In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstel­lungs­termins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ableh­nungs­ent­scheidung des Landes.

Festlegung von Minde­st­an­for­de­rungen für die Körpergröße grundsätzlich zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts ist es zwar möglich, Minde­st­an­for­de­rungen für die Körpergröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizei­voll­zugs­dienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizei­voll­zugs­dienst erfordert in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land kann solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und muss dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem ist es zulässig, hinsichtlich der Mindest­kör­pergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durch­schnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.

Derzeitige Mindestgröße wurde nicht ausreichend ins Verhältnis zu Anforderungen an Tätigkeit im Polizei­voll­zugs­dienst gesetzt

Das Gericht bemängelte allerdings, dass die derzeit geltenden Einstel­lungs­grenzen von 163 cm Mindest­kör­pergröße für Frauen und 168 cm Mindest­kör­pergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhe und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizei­voll­zugs­dienst gesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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