03.12.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil25.06.2014

Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten bei der Lufthansa diskriminierendKlage einer Pilote­n­an­wärterin auf Schmerzensgeld mangels schwerwiegender Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dennoch abgewiesen

Das Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die in den Auswahl­richt­linien für die Pilote­n­aus­bildung der Tarifverträge der Lufthansa AG festgelegte Mindestgröße von 165 cm eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung darstellt. Das Gericht wies die Klage einer Bewerberin dennoch ab, da die für einen Schmerzens­geld­an­spruch notwendige schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts nicht gegeben war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte gegen die Lufthansa AG und ihre Tochter­ge­sell­schaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, Klage erhoben, da sie wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilote­n­aus­bildung zugelassen wurde. Die Lufthansa AG führt das Bewer­bungs­ver­fahren durch, während die Lufthansa Flight Training GmbH den Schulungs­vertrag mit erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern abschließt. Ein Tarifvertrag, der Auswahl­richt­linien für die Pilote­n­aus­bildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Flugge­sell­schaft hatte sich für die im Tarifvertrag vorgesehene Mindestgröße darauf berufen, dass diese erforderlich sei, um Flugzeuge sicher zu steuern. Die Klägerin berief sich auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) und verlangte insgesamt 135.000 Euro als Schadenersatz und Entschädigung. Die Klägerin sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.

LAG geht von sachlich nicht gerecht­fer­tigter mittelbarer Diskriminierung aus

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstin­sta­nzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerecht­fer­tigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Flugge­sell­schaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen (vgl. Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 28.11.2013 - 15 Ca 3879/13 -).

Klage abgewiesen: Berufungs­be­gründung ging formell nicht ausreichend auf Entschei­dungs­gründe des Arbeitsgerichts ein

Trotzdem hat das Gericht im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden konnten, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Gericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an, weil die Klägerin in ihrer Berufungs­be­gründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entschei­dungs­gründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.

Gericht verneint schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewer­bungs­ver­fahren durchgeführt hatte, hat das Landes­a­r­beits­gericht die Ansprüche abgewiesen, weil die von der Klägerin erhobenen Schaden­s­er­satz­ansprüche (wegen Vermö­gens­schäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts fehle.

Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen

Das Gericht hat, soweit es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Lufthansa AG geht, die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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