23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 20830

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil26.03.2015

Ausschluss vom Eignungs­prüfungs­verfahren der Bundespolizei wegen zu geringer Körpergröße verstößt gegen Allgemeines Gleich­behandlungs­gesetzVerwal­tungs­gericht Schleswig spricht "zu kleiner" Frau Entschädigung zu

Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts hat einer Frau mit einer Körpergröße von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) zugesprochen, nachdem ihre Bewerbung für den höheren Polizei­vollzugs­dienst der Bundespolizei wegen der Mindest­körper­längen­anforderung nicht berücksichtigt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina für den höheren Polizei­voll­zugs­dienst der Bundespolizei und wurde wegen der Mindest­kör­per­län­ge­n­an­for­de­rungen als Bewerberin nicht berücksichtigt.

Gerechtfertigte Gründe für festgelegte unter­schiedliche Mindest­kör­per­längen bei Männern und Frauen nicht feststellbar

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hatte nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unter­schied­lichen Mindest­kör­per­längen, die prozentual in stark unter­schied­lichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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