Dokument-Nr. 17283
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Arbeitsgericht Köln Urteil28.11.2013
Im Tarifvertrag festgelegte Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten ist diskriminierendRegelung schließt deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung aus
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten weibliche Bewerber mittelbar diskriminiert, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließe. Eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße habe das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht darlegen können, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von nur 160 cm ausreiche.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine junge Frau geklagt, die sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben hatte. Die Beklagte hatte den Abschluss eines Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 cm große Klägerin die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 cm unterschritt. Mit ihrer Klage wollte die Bewerberin erreichen, dass das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz und zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verurteilt wird.
Arbeitsgericht bejaht Diskriminierung, weist jedoch Schadensersatzforderung zurück
Trotz der vom Arbeitsgericht Köln bejahten mittelbaren Diskriminierung hat die Bewerberin ihre Klage im Ergebnis verloren. Das Gericht wies die Schadensersatzklage ab, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskriminierungsfreier Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.
Luftverkehrsunternehmen handelte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Der Entschädigungsanspruch scheiterte daran, dass das beklagte Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung – wie vorliegend – aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt. Von einer Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht ausgegangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
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