23.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil28.11.2013

Im Tarifvertrag festgelegte Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten ist diskriminierendRegelung schließt deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilote­n­aus­bildung aus

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten weibliche Bewerber mittelbar diskriminiert, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilote­n­aus­bildung ausschließe. Eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße habe das beklagte Luft­fahrt­unternehmen nicht darlegen können, zumal bei einem Schwester­unternehmen eine Mindestgröße von nur 160 cm ausreiche.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine junge Frau geklagt, die sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben hatte. Die Beklagte hatte den Abschluss eines Ausbil­dungs­ver­trages abgelehnt, weil die 161,5 cm große Klägerin die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 cm unterschritt. Mit ihrer Klage wollte die Bewerberin erreichen, dass das Luftfahrt­un­ter­nehmen zur Zahlung von Schadensersatz und zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) verurteilt wird.

Arbeitsgericht bejaht Diskriminierung, weist jedoch Schaden­s­er­satz­for­derung zurück

Trotz der vom Arbeitsgericht Köln bejahten mittelbaren Diskriminierung hat die Bewerberin ihre Klage im Ergebnis verloren. Das Gericht wies die Schaden­s­er­satzklage ab, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskri­mi­nie­rungs­freier Aufnahme in das Ausbil­dungs­ver­hältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.

Luftver­kehrs­un­ter­nehmen handelte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

Der Entschä­di­gungs­an­spruch scheiterte daran, dass das beklagte Luftver­kehrs­un­ter­nehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein solcher gesteigerter Verschul­dens­maßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung – wie vorliegend – aus der Anwendung eines Verband­s­ta­rif­vertrags ergibt. Von einer Europa­rechts­wid­rigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht ausgegangen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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