18.10.2024
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Dokument-Nr. 8019

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Bundesarbeitsgericht Beschluss17.06.2009

Zur Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen von 60 Jahren für PilotenBundes­a­r­beits­gericht wartet auf abschließende Rechtsprechung des EuGH zum gemein­schafts­recht­lichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Alters

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Europäischen Gerichtshof um eine Vorab­ent­scheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemein­schaftsrecht ersucht.

Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kläger sind langjährig als Piloten bei der beklagten Flugge­sell­schaft beschäftigt. Auf ihre Arbeits­ver­hältnisse findet eine tarif­ver­tragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeits­ver­hältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kläger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeits­ver­hältnisse aufgrund der tariflichen Alters­gren­zen­re­gelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht sah sich an einer abschließenden Sachent­scheidung gehindert, da sie von einer dem Europäischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemein­schaftsrecht abhängt.

BAG hält tarifliche Altersgrenze für wirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem gemein­schafts­recht­lichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters hängt es von der Auslegung von Gemein­schaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrecht­er­halten werden kann.

Das Gericht hat das Verfahren wie die Paral­lel­ver­fahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren ausgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/09 des BAG vom 17.06.2009

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