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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil15.10.2007

Tarifliche Altersgrenzen verstoßen nicht gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetzPiloten heben mit 60 Jahren nicht mehr ab

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass die Beendigung der Arbeits­ver­hältnisse dreier Piloten aufgrund einer im Tarifvertrag vorgesehenen Regelung von Altersgrenzen auch im Geltungsbereich des AGG rechtlich zulässig ist.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine tarifliche Regelung, nach der das Arbeits­ver­hältnis von Mitgliedern des Cockpit­per­sonals mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach dieser Regelung sind die klagenden drei Piloten eines Flugver­kehrs­un­ter­nehmens mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschieden und beziehen bis zum frühest möglichen Rentenbeginn eine vom Arbeitgeber gezahlten Überg­angs­ver­sorgung, die ca. 60 % der letzten Bruttobezüge ausmacht.

Die drei klagenden Piloten hatten zunächst bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung des Fortbestehen ihres Arbeits­ver­hält­nisses verbunden mit einem Weiter­be­schäf­ti­gungs­antrag erhoben. Sie vertraten die Ansicht, die Tarifregelung, als deren Folge ihr Arbeits­ver­hältnis bei Erreichen der Altersgrenze enden sollte, sei rechtlich unwirksam, denn sie stelle eine Diskriminierung wegen ihres Alters dar. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landes­a­r­beit­gericht ist zu der Auffassung gekommen, es bestehen auch unter Berück­sich­tigung der Regelungen des AGG keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Tarifbestimmung, die ein Ausscheiden der Piloten mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.

Auch wenn empirisch ein höheres Sicher­heits­risiko bei Flugzeugführern, die älter als 60 Jahre sind, nicht belegt ist, gibt es jedoch auch keine Untersuchungen, die eine gegenteilige Aussage belegen. Solange dieses Gefähr­dungs­risiko für Besatzung, Passagiere und die Personen in den überflogenen Gebieten jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, hält die Kammer die Alters­gren­zen­re­gelung für durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt.

Soweit in Tarifverträgen anderer Konzern­ge­sell­schaften entsprechende Altersgrenzen für Piloten nicht vorgesehen sind, wird damit die angegriffene Tarifklausel nicht unwirksam. Denn hierdurch wird das oben dargestellte Gefähr­dungs­po­tential nicht widerlegt. Zumal vor dem Hintergrund der im Streitfall gewährten Überg­angs­ver­sorgung, die in anderen Konzern­un­ter­nehmen so nicht gegeben ist, der Eingriff in die Rechte Kläger auf Beschäftigung weniger gravierend und damit hinzunehmen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des LAG Hessen vom 15.10.2007

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