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- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil14.03.2007, 6 Ca 7405/06
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil15.10.2007
Tarifliche Altersgrenzen verstoßen nicht gegen das Allgemeine GleichbehandlungsgesetzPiloten heben mit 60 Jahren nicht mehr ab
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beendigung der Arbeitsverhältnisse dreier Piloten aufgrund einer im Tarifvertrag vorgesehenen Regelung von Altersgrenzen auch im Geltungsbereich des AGG rechtlich zulässig ist.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine tarifliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis von Mitgliedern des Cockpitpersonals mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach dieser Regelung sind die klagenden drei Piloten eines Flugverkehrsunternehmens mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und beziehen bis zum frühest möglichen Rentenbeginn eine vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsversorgung, die ca. 60 % der letzten Bruttobezüge ausmacht.
Die drei klagenden Piloten hatten zunächst bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung des Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erhoben. Sie vertraten die Ansicht, die Tarifregelung, als deren Folge ihr Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze enden sollte, sei rechtlich unwirksam, denn sie stelle eine Diskriminierung wegen ihres Alters dar. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitgericht ist zu der Auffassung gekommen, es bestehen auch unter Berücksichtigung der Regelungen des AGG keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Tarifbestimmung, die ein Ausscheiden der Piloten mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.
Auch wenn empirisch ein höheres Sicherheitsrisiko bei Flugzeugführern, die älter als 60 Jahre sind, nicht belegt ist, gibt es jedoch auch keine Untersuchungen, die eine gegenteilige Aussage belegen. Solange dieses Gefährdungsrisiko für Besatzung, Passagiere und die Personen in den überflogenen Gebieten jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, hält die Kammer die Altersgrenzenregelung für durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt.
Soweit in Tarifverträgen anderer Konzerngesellschaften entsprechende Altersgrenzen für Piloten nicht vorgesehen sind, wird damit die angegriffene Tarifklausel nicht unwirksam. Denn hierdurch wird das oben dargestellte Gefährdungspotential nicht widerlegt. Zumal vor dem Hintergrund der im Streitfall gewährten Übergangsversorgung, die in anderen Konzernunternehmen so nicht gegeben ist, der Eingriff in die Rechte Kläger auf Beschäftigung weniger gravierend und damit hinzunehmen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des LAG Hessen vom 15.10.2007
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