21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil22.02.2011

LAG Hamburg: Regelungen zur Altersgrenze im Mantel­ta­rif­vertrag der Hamburger Hochbahn AG wirksamTarifnorm soll positiven Beitrag zur Reduzierung der Arbeits­lo­sigkeit leisten

Die Regelungen zur Altersgrenze im Mantel­ta­rif­vertrag der Hamburger Hochbahn AG sind wirksam. Ein Angestellter kann sich somit bei erreichen der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren nicht gegen die Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses wehren. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall erreichte ein Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn AG im Mai 2010 das 65. Lebensjahr und begehrte die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses über das 65. Lebensjahr hinaus.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und sah die Tarifnorm des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn wegen Verstoß gegen § 10 AGG für unwirksam an.

Ungleich­be­handlung aufgrund des Alters gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt

Dem ist das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg nicht gefolgt. Es hat angenommen, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn rechtswirksam ist und das Arbeits­ver­hältnis zum Ablauf des 31. Mai 2010 beendet wurde. Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zur Erreichung der Regel­al­ters­grenze liege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG vor, denn das Erreichen der Regel­al­ters­grenze sei nach der Rechtsprechung des BAG ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der die Befristung rechtfertige. Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die vorgenannte Vorschrift sei anzuwenden, da sie nicht gegen höherrangiges Gemein­schaftsrecht verstoße.

Vertrags­re­gelung verfolgt primär arbeits­ma­rkt­po­li­tische Ziele

§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG sei eine taugliche, europa­rechts­konforme Geset­zes­grundlage für tarif­ver­tragliche Altersgrenzen. § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn verfolge ausweislich der Protokollnotiz primär arbeits­ma­rkt­po­li­tische Ziele; neben der Förderung der Beschäf­ti­gungs­ver­teilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeits­lo­sigkeit geleistet werden. Diese Ziele gingen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, wenn der weite Ermes­sens­spielraum berücksichtigt werde, der den Mitglieds­s­taaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäf­ti­gungs­politik zur Verfügung zustehe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg/ra-online

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