03.12.2024
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Arbeitsgericht Hamburg Urteil26.07.2010

Regelung zur Altersgrenze im Mantel­ta­rif­vertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksamVerstoß gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung

Die Regelung aus dem Mantel­ta­rif­vertrag der Hamburger Hochbahn AG, derzufolge ein Arbeits­ver­hältnis in dem Monat endet, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet, ist unwirksam. Die starre Altersgrenze verstößt gegen das gesetzliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot wegen Alters gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab das Arbeitsgericht Hamburg der Klage eines Mitarbeiters der Hamburger Hochbahn AG stattgegeben. Der Mitarbeiter hatte sich gegen die Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet. Der Hamburger Hochbahn AG ist es in dem Verfahren nicht gelungen, Gründe anzuführen, die die Alters­gren­zen­re­gelung rechtfertigen.

Tarifliche Regelung einer Altersgrenze kann grundsätzlich gerechtfertigt sein

Grundsätzlich kann die tarifliche Regelung einer Altersgrenze durch rechtmäßige Ziele, insbesondere durch sozia­l­po­li­tische Ziele, gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass die Altersgrenze ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um diese Ziele zu erreichen.

Hamburger Hochbahn AG begründet Ziele hinsichtlich Alters­be­grenzung nicht ausreichend

Die Hamburger Hochbahn AG hat mit der „Förderung der Beschäf­ti­gungs­ver­teilung zwischen den Generationen“ und der „Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeits­lo­sigkeit“ zwar legitime Ziele genannt. Sie hat aber nicht begründet, warum diese Ziele in ihrem Unternehmen (nur) durch eine starre Altersgrenze erreicht werden können.

Neubesetzung der durch Alters­gren­zen­re­gelung frei gewordenen Stellen nicht sichergestellt

Insbesondere hat die Hamburger Hochbahn AG nicht ausgeführt, wodurch sichergestellt ist, dass die Stellen, die durch die Alters­gren­zen­re­gelung frei werden, neu besetzt werden. Die Besetzung der freien Stellen ist aber Voraussetzung dafür, dass die angeführten sozia­l­po­li­tischen Ziele erreicht werden können (Eignung der Maßnahme). Zudem fehlt es an einer Ausein­an­der­setzung der Hamburger Hochbahn AG mit der Frage, ob nicht auch ohne eine starre Alters­gren­zen­re­gelung eine ausreichend große Zahl der renten­be­rech­tigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aufgeben würde, sodass die angeführten beschäf­ti­gungs­po­li­tischen Ziele erreicht werden könnten (Erfor­der­lichkeit der Maßnahme).

Mit der Begründung seiner Entscheidung weicht das Arbeitsgericht von einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts aus dem Jahr 2008 ab. Denn anders als das Bundes­a­r­beits­gericht verlangt es - unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH - eine einzel­fa­ll­be­zogene Begründung dafür, warum die tarifliche Regel­al­ters­grenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 05.03.2009 - C-388/07 -).

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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