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Dokument-Nr. 6239

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Urteil18.06.2008Bundesarbeitsgericht7 AZR 116/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil29.08.2008, 8 Sa 362/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.06.2008

Tarifliche "Altersgrenze 65" wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Regel­al­ters­grenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.

Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Alters­gren­zen­re­gelung stehen auch das gemein­schafts­rechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleich­be­handlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäf­ti­gungs­politik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allge­mein­ver­bind­lichen Rahmen­ta­rif­vertrags für das Gebäu­de­r­ei­ni­ger­handwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeits­ver­hältnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Gerichte wiesen die Klage ab

Die gegen die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des BAG vom 18.06.2008

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