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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.08.2017

Mindest­kör­per­größen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtswidrigZugang zum Beamten­ver­hältnis darf nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer sind unwirksam. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf und verpflichtete damit das Land, die Bewerberin zum weiteren Auswahl­ver­fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst zuzulassen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizei­voll­zugs­dienst geht das Land NRW gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleich­be­rech­tigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevöl­ke­rungs­durch­schnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durch­schnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer führt im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit der Mindestgröße für Frauen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hält diese per Erlass des Innen­mi­nis­teriums festgelegte Verwal­tung­s­praxis zur Mindestgröße für rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamten­ver­hältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größen­fest­legung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleich­be­rech­tigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften allerdings nicht vom Innen­mi­nis­terium durch Verwal­tungs­erlass, sondern nur durch ein im parla­men­ta­rischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleich­be­rech­tigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen; dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.

Ob die Klägerin in den Polizei­voll­zugs­dienst eingestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahl­ver­fahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.

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