23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.06.2018

Nordrhein-Westfalen: Mindest­kör­pergröße von 163 cm für Polizei­vollzugs­dienst rechtmäßigLand muss keine Ausnah­me­re­gelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen

Die Festlegung einer Mindest­kör­pergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizei­vollzugs­dienst ist rechtmäßig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewerberinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer Körpergröße die Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zum 1. September 2017 abgelehnt hatte.

Festlegung einer Mindest­kör­pergröße für gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat ihren Klagen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Festlegung einer Mindest­kör­pergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst in Nord-rhein-Westfalen nicht zu beanstanden sei. Dem Dienstherrn stehe ein Gestal­tungs­spielraum zu, den er hier rechts­feh­lerfrei ausgefüllt habe.

Einheitliche Mindest­kör­pergröße stellt keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber dar

Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizei­dienst­taug­lichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechts­wid­rigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizei­voll­zugs­beamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­freiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewerber für sämtliche Einsatz­mög­lich­keiten geeignet sein. Das Land müsse ferner keine Ausnah­me­re­gelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen. Die einheitliche Mindest­kör­pergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unter­schied­lichen durch­schnitt­lichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufga­ben­wahr­nehmung des Polizei­voll­zugs­dienstes und damit die Funkti­o­ns­fä­higkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.

Im letzten Jahr hatte das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöhten Mindest­kör­pergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizei­voll­zugs­dienst lediglich durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innen­mi­nis­teriums rechtswidrig ist . Als Reaktion darauf ist die Mindest­kör­pergröße durch Erlass auf einheitlich 163 cm für Männer und Frauen festgelegt worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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