18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 24447

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.06.2017

Mindestgröße für Einstellung in den Polizei­vollzugsdienst zulässigFür Durch­setzungs­fähigkeit bei körperlichen Auseinander­setzungen und für Anwendung unmittelbaren Zwangs müssen gewisse körperliche Mindest­voraus­setzungen erfüllt sein

Die Vorgaben an die mindestens zu fordernde Körpergröße von Bewerbern für den gehobenen Polizei­vollzugsdienst im Land Berlin sind nach einem Urteil des Verwal­tungs­gericht Berlin nicht zu beanstanden.

Die 1997 geborene und 154 cm große Klägerin bewarb sich um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum April 2017. Der Polizei­prä­sident in Berlin lehnte die Bewerbung ab, da die Klägerin die für die Laufbahn vorgeschriebene Mindestgröße von 160 cm für Bewerberinnen (für männliche Bewerber: 165 cm) unterschreite. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, ihre gesundheitliche Eignung für den Polizei­voll­zugs­dienst stehe außer Frage. Die Anforderungen an die Größe von Bewerberinnen stellten zudem eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Bewerber müssen sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen

Das Verwal­tungs­gricht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin sei zu Recht nicht in den Polizei­voll­zugs­dienst eingestellt worden. Es sei Sache des Dienstherrn, die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungs­kri­terien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen. Dabei stehe ihm ein weiter Einschät­zungs­spielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe; Bewerber müssten sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten daher an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen. Anders als bei Einstel­lungs­höch­st­al­ters­grenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage. Die Festlegung der Mindestgröße auf 160 cm für Frauen sei sachgerecht und beurtei­lungs­feh­lerfrei. Denn für die Durch­set­zungs­fä­higkeit bei körperlichen Ausein­an­der­set­zungen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Polizistinnen unter 160 cm könnten zudem wegen ihrer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden und damit auch eher bevorzugtes Ziel von Wider­stands­hand­lungen sein. Eine sachwidrige und geschlechts­be­zogene Benachteiligung liege mit Blick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24447

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI