21.11.2024
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Dokument-Nr. 24447

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.06.2017

Mindestgröße für Einstellung in den Polizei­vollzugsdienst zulässigFür Durch­setzungs­fähigkeit bei körperlichen Auseinander­setzungen und für Anwendung unmittelbaren Zwangs müssen gewisse körperliche Mindest­voraus­setzungen erfüllt sein

Die Vorgaben an die mindestens zu fordernde Körpergröße von Bewerbern für den gehobenen Polizei­vollzugsdienst im Land Berlin sind nach einem Urteil des Verwal­tungs­gericht Berlin nicht zu beanstanden.

Die 1997 geborene und 154 cm große Klägerin bewarb sich um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum April 2017. Der Polizei­prä­sident in Berlin lehnte die Bewerbung ab, da die Klägerin die für die Laufbahn vorgeschriebene Mindestgröße von 160 cm für Bewerberinnen (für männliche Bewerber: 165 cm) unterschreite. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, ihre gesundheitliche Eignung für den Polizei­voll­zugs­dienst stehe außer Frage. Die Anforderungen an die Größe von Bewerberinnen stellten zudem eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Bewerber müssen sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen

Das Verwal­tungs­gricht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin sei zu Recht nicht in den Polizei­voll­zugs­dienst eingestellt worden. Es sei Sache des Dienstherrn, die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungs­kri­terien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen. Dabei stehe ihm ein weiter Einschät­zungs­spielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe; Bewerber müssten sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten daher an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen. Anders als bei Einstel­lungs­höch­st­al­ters­grenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage. Die Festlegung der Mindestgröße auf 160 cm für Frauen sei sachgerecht und beurtei­lungs­feh­lerfrei. Denn für die Durch­set­zungs­fä­higkeit bei körperlichen Ausein­an­der­set­zungen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Polizistinnen unter 160 cm könnten zudem wegen ihrer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden und damit auch eher bevorzugtes Ziel von Wider­stands­hand­lungen sein. Eine sachwidrige und geschlechts­be­zogene Benachteiligung liege mit Blick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online

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