21.11.2024
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Dokument-Nr. 15142

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Verwaltungsgericht Dresden Urteil29.01.2013

Sparkasse muss Girokonto für NPD-Untergliederung führenWeigerung der Eröffnung eines Girokontos für eine vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht verbotene Partei stellt einen Gesetzesverstoß dar

Die Ostsächsische Sparkasse Dresden muss für den Kreisverband Dresden der NPD auf dessen Antrag ein Girokonto einrichten und führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall folgten die Richter nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung damit nicht der Argumentation der Sparkasse, die eine Geschäfts­be­ziehung mit der Partei u. a. wegen eines befürchteten Imageschadens abgelehnt hatte. Auch der Hinweis, dass bereits der Landesverband der NPD über ein Konto bei einer anderen Sparkasse verfüge und die Partei daher - etwa zur Entgegennahme von Spenden - nicht zwingend auf weitere Konten angewiesen sei, konnte ebensowenig überzeugen wie das Argument, dass die Verweigerung der Kontoführung eine politische Vereinigung unter diesen Umständen nicht ihrer politischen Arbeit beeinträchtigen könne.

Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden seien. In der Rechtsprechung sei vielfach höchst­rich­terlich geklärt, dass die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse für eine nicht vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und Art. 18 der Sächsischen Verfassung sowie das Partei­en­privileg des Art. 21 Grundgesetz verstoße, zumal das Institut Konten für andere Parteien bzw. deren Unter­glie­de­rungen führe. Dem Antrag der NPD könnte auch nicht (mehr) entgegen gehalten werden, dass ein früher bestehendes Konto im Rahmen eines zivil­ge­richt­lichen Vergleichs im Jahr 2000 aufgelöst worden war und die Partei auf dessen Fortführung verzichtet habe.

Paral­lel­ver­fahren: Kläger schuldet Kosten an die Sparkasse aus einem Gerichts­ver­fahren

In einem weiteren Paral­lel­ver­fahren des Kreisverbandes Sächsische Schweiz/Osterzgebirge der NPD gegen die Ostsächsische Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos (Az. 7 K 142/11) wurde noch kein Urteil verkündet. Die Sparkasse hatte in dieser Sache zusätzlich geltend gemacht, dass ihr eine erneute Geschäfts­be­ziehung mit dem Kläger nicht zugemutet werden könne, weil gegen diesen noch eine offene Forderung aus einem Gerichts­ver­fahren bestehe, die 2003 auch mittels Gerichts­voll­zieher nicht habe vollstreckt werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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