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- Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt Verbot von großformatigen WahlplakattafelnOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss02.06.2009, 1 B 347/09
- Gemeinde darf Wahl-Plakatwerbung der Parteien einschränken - Parteien haben jedoch ein Recht auf angemessene und wirksame WahlwerbemöglichkeitenVerwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss16.04.2009, 10 L 248/09
Verwaltungsgericht Dresden Urteil19.04.2011
VG Dresden: Partei muss Kosten für Entfernung falsch aufgehängter Wahlplakate zahlenPlakate müssen unter Beachtung der Straßengesetze und unter Einhaltung der Verkehrssicherheit angebracht werden
Auch eine politische Partei muss sich bei der Anbringung ihrer Wahlplakate an gesetzliche Vorgaben und behördliche Auflagen halten, wenn sie nicht deren kostenpflichtige Entfernung riskieren will. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt einer im Bundestag sowie im Sächsischen Landtag vertretenen Partei die Erlaubnis erteilt, im Vorfeld der Landtagswahl von Juli bis September 2009 insgesamt 400 Wahlplakate an 200 Standorten anzubringen. Anfang August 2009 wurde der im Verfahren als Kläger auftretende Kreisverband aufgefordert, die vielfach zu niedrig und teilweise verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenraum an Laternenmasten angebrachten Plakate zu überprüfen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Da dies bis Mitte August an zahlreichen Standorten nicht geschehen war, wurden insgesamt 132 Plakate von städtischen Mitarbeitern entfernt. Pro Plakat wurde - wie zuvor angedroht - 3 Euro in Rechnung gestellt.
Partei hält Entfernung der Plakate für rechtswidrig
Die klagende Partei hielt bereits die Entfernung ihrer Wahlwerbung für rechtswidrig. Für sie sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre Plakatierung gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Selbst wenn aber Plakate falsch gehangen hätten, hätten die städtischen Mitarbeiter diese nicht gleich abhängen müssen. Vielmehr hätten die Bediensteten der Stadt den Kreisverband im Einzelfall informieren oder den Sitz der Plakate gleich selbst korrigieren müssen. Es bestehe zudem der Eindruck, dass das ordnungsbehördliche Handeln nur vorgeschoben gewesen sei, um im Vorfeld der Landtagswahl Platz für die Plakate anderer Parteien zu schaffen.
Auch Wahlplakatierung stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenraums dar
Das Verwaltungsgericht Dresden folgte diesen Argumenten nicht. Es stellte unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung klar, dass auch die Wahlplakatierung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenraums sei. Auf eine solche Erlaubnis hätten die Parten in Wahlkampfzeiten zwar in angemessenem Rahmen einen Anspruch. Sie müssten sich dabei jedoch an die Vorgaben des Sächsischen Straßengesetzes und der jeweiligen Ortssatzungen halten. Danach sei es ausschließlich die Aufgabe des Nutzers, seine Plakate so aufzuhängen und zu überwachen, dass sie u. a. den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügten. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die Partei die bereits im Genehmigungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Auflagen - etwa zur Anbringungshöhe und der vorgeschriebenen Entfernung zu Kreuzungen - widerspruchslos akzeptiert habe. Da die Stadt den Kreisverband erfolglos zur Korrektur aufgefordert habe, sei sie berechtigt gewesen, die Plakate selbst abzuhängen und die angedrohten Kosten in Rechnung zu stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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