18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss02.06.2009

Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes bestätigt Verbot von großformatigen Wahlpla­kat­tafelnKeine großformatige Wahlsicht­werbung im Stadtgebiet von Saarbrücken im Rahmen des Wahlkampfs 2009

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat die Beschwerde des CDU-Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts des Saarlandes zurückgewiesen, mit dem entschieden worden war, dass eine politische Partei keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von großformatigen Wahlpla­kat­tafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im Bereich der Landes­hauptstadt Saarbrücken während des diesjährigen Wahlkampfs hat.

Mit seiner Beschwerde begehrte der CDU-Kreisverband Saarbrücken-Stadt weiterhin, die Landes­hauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlpla­kat­tafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen.

Parteien haben grundsätzlich Recht auf Aufstellen von Wahlplakaten, aber ...

In seiner Beschwer­de­ent­scheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, wonach wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe.

... das Recht auf Wahlsicht­werbung gilt nicht uneingeschränkt

Die Kommunen bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. Sie seien insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, z.B. zur Gewährleistung der Verkehrs­si­cherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancen­gleichheit freizugeben. Allerdings müsse immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwer­be­mög­lich­keiten hätten. Unter Berück­sich­tigung dessen sei die für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Entscheidung der Landes­hauptstadt Saarbrücken, großflächige Wahlpla­kat­tafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im öffentlichen Raum des Stadtgebiets für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Parteien können immer noch angemessen und wirksamen werben

Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich sei, da der Partei Wahlsicht­werbung mit den zugelassenen Formaten gestattet werde. Mit Blick auf das Beschwer­de­vor­bringen hat der Senat ergänzend hervorgehoben, dass die Landes­hauptstadt Saarbrücken sich ihrem schlüssigen Vorbringen zufolge bereits im Jahr 2001 unter Ausschluss großflächigerer Plakate entschieden habe, im öffentlichen Straßenraum ihres Stadtgebietes das Anbringen von 1800 Wahlkampf­plakaten der Größe DIN A 1 (,59 m x ,81 m) bzw. DIN A (,84 m x 1,189 m) zu erlauben und jeder an der Wahl teilnehmenden Partei ein entsprechendes Kontingent zuzuerkennen.

Kein Verstoß gegen Recht auf angemessene Selbst­dar­stellung der Parteien

Es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensweise dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot, den politischen Parteien eine angemessene Selbst­dar­stellung im Wege der Wahlsicht­werbung zu ermöglichen, nicht genügte. So sei der Antragstellerin bezüglich der Wahlen vom 7.6.2009 das Anbringen von 200 bzw. 250 bzw. 45 Wahlplakaten der Größen DIN A 1 und DIN A erlaubt worden. Warum dies zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlsicht­werbung nicht ausreichen sollte, sei nicht dargelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes

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