Mit seiner Beschwerde begehrte der CDU-Kreisverband Saarbrücken-Stadt weiterhin, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen.
In seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe.
Die Kommunen bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. Sie seien insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, z.B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit freizugeben. Allerdings müsse immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei die für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Entscheidung der Landeshauptstadt Saarbrücken, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im öffentlichen Raum des Stadtgebiets für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich sei, da der Partei Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Formaten gestattet werde. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen hat der Senat ergänzend hervorgehoben, dass die Landeshauptstadt Saarbrücken sich ihrem schlüssigen Vorbringen zufolge bereits im Jahr 2001 unter Ausschluss großflächigerer Plakate entschieden habe, im öffentlichen Straßenraum ihres Stadtgebietes das Anbringen von 1800 Wahlkampfplakaten der Größe DIN A 1 (,59 m x ,81 m) bzw. DIN A (,84 m x 1,189 m) zu erlauben und jeder an der Wahl teilnehmenden Partei ein entsprechendes Kontingent zuzuerkennen.
Es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensweise dem verfassungsrechtlichen Gebot, den politischen Parteien eine angemessene Selbstdarstellung im Wege der Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, nicht genügte. So sei der Antragstellerin bezüglich der Wahlen vom 7.6.2009 das Anbringen von 200 bzw. 250 bzw. 45 Wahlplakaten der Größen DIN A 1 und DIN A erlaubt worden. Warum dies zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlsichtwerbung nicht ausreichen sollte, sei nicht dargelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes