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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil27.06.2019
Entzug der Waffenbesitzkarte für Sportschützen gerechtfertigtWaffenrechtliches Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der dem Mitglied eines Schießsportvereins die im Jahr 1990 bzw. 2004 ausgestellten Waffenbesitzkarten für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) widerrufen wurden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde den Kläger aufgefordert, den Fortbestand eines "waffenrechtlichen Bedürfnisses" für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Aus-übung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die vorgenannten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.
Mitgliedschaft in Schützenvereins allein als Beleg für waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze nicht ausreichend
Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaubnisinhaber u.a. ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Zwar sei dieser Mitglied eines Schützenvereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre. Allein daraus ergebe sich aber noch nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze. Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 sei das Waffengesetz entsprechend geändert worden, so dass kein ernstlicher Zweifel bestehe, dass der Fortbestand eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen sei. Ein solches Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde. Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.
Hinweis:
§ 8 Waffengesetz lautet (auszugsweise):
Erläuterungen
"Der Nachweis eines (waffenrechtlichen; Anm. des Unterzeichners) Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, [...] und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online (pm/kg)
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