21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil27.06.2019

Entzug der Waffen­be­sitzkarte für Sportschützen gerechtfertigtWaffen­recht­liches Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der dem Mitglied eines Schieß­sport­vereins die im Jahr 1990 bzw. 2004 ausgestellten Waffen­be­sitz­karten für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) widerrufen wurden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde den Kläger aufgefordert, den Fortbestand eines "waffen­recht­lichen Bedürfnisses" für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Aus-übung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durch­schnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei. Die zuständige Aufsichts­behörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die vorgenannten Waffen­be­sitz­karten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffen­rechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

Mitgliedschaft in Schützenvereins allein als Beleg für waffen­recht­liches Bedürfnis als Sportschütze nicht ausreichend

Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaub­nis­inhaber u.a. ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffen­recht­lichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Zwar sei dieser Mitglied eines Schützenvereins, der einem anerkannten Schieß­sport­verband angehöre. Allein daraus ergebe sich aber noch nicht ein waffen­recht­liches Bedürfnis als Sportschütze. Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 sei das Waffengesetz entsprechend geändert worden, so dass kein ernstlicher Zweifel bestehe, dass der Fortbestand eines waffen­recht­lichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen sei. Ein solches Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde. Dies sei nach der oberge­richt­lichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.

Hinweis:

§ 8 Waffengesetz lautet (auszugsweise):

Erläuterungen

"Der Nachweis eines (waffen­recht­lichen; Anm. des Unterzeichners) Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, [...] und

2. die Geeignetheit und Erfor­der­lichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI