15.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 6745

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Beschluss15.09.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10475/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.09.2008

Sportschütze erhält keinen Waffenschein zum Transport von WaffenKein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe

Der Leiter einer Militär­schieß­sport­gruppe kann für den Transport von Vereinswaffen und Munition zu den Schießstätten nicht die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe (Waffenschein) zum Schutz seiner Person beanspruchen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger beantragte die Erteilung eines Waffenscheins, um sich als Schießlehrer und Leiter einer Schieß­sport­gruppe bei dem Verbringen von Waffen und Munition zu den verschiedenen Schulungs- und Schießstätten vor Angriffen schützen zu können. Die Kreisverwaltung lehnte den Antrag mangels eines Bedürfnisses zum Führen einer Waffe ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil nicht zu.

Schütze ist nicht mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet

Es bestehe kein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe, denn der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, bei den Transporten von Vereinss­port­waffen mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Die Fahrten fänden nur zu unregelmäßigen Zeiten und zu unter­schied­lichen Zielen statt. Der Kläger habe außerdem Maßnahmen zur Minderung einer Gefährdung zu ergreifen. Hierzu gehöre es, auf die allgemeine Veröf­fent­lichung von Schießterminen zu verzichten. Mitteilungen an die Vereins­mit­glieder und zur Werbung von Neumitgliedern könnten auch ohne öffentliche Hinweise auf Schieß­ver­an­stal­tungen auskommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2008

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