Dokument-Nr. 5153
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2007
BVerwG: Beschränkung des Waffenerwerbs durch Sportschützen rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass organisierte Sportschützen innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nur zwei Schusswaffen gleich welcher Art erwerben dürfen.
In den entschiedenen Fällen hatte die Waffenbehörde den Klägern, die einem Schießsportverein angehören, eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Einzellader-Langwaffen, von Repetier-Langwaffen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen sowie von Perkussionswaffen erteilt, die Erlaubnis aber jeweils mit der Einschränkung versehen, wonach innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nicht mehr als zwei Waffen dieser Art erworben werden dürfen (sog. Erwerbsstreckungsgebot).
Die Kläger griffen mit ihren Klagen die Einschränkungen an und machten geltend, dass das im Waffengesetz vorgesehene Erwerbsstreckungsgebot nur auf andere Arten von Schusswaffen, nämlich auf die als "Kontingentwaffen" bezeichneten halbautomatischen Langwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen, angewendet werden dürfe, bei denen eine erhöhte Missbrauchsgefahr bestehe. Es beziehe sich dagegen nicht auf die von der Erlaubnis erfassten, als weniger gefährlich geltenden Waffenarten. Die von den Klägern erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zusätze in den Erlaubnisurkunden als rechtmäßig angesehen und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Anlegung von Waffensammlungen soll verhindert werden
Dabei hat es besonderes Gewicht dem Umstand beigemessen, dass das Erwerbsstreckungsgebot bei einer anderen Auslegung des Waffengesetzes nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich hätte, weil von den "Kontingentwaffen" ohnehin nur eine geringe Anzahl erworben und besessen werden darf, so dass das Ziel der Norm, die Anlegung von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern, vor allem bei denjenigen Waffenarten erreicht werden muss, deren Erwerb ohne zahlenmäßige Begrenzung möglich ist. Damit wird zugleich das allgemeine Ziel des Gesetzes gefördert, im Interesse der öffentlichen Sicherheit so wenig Waffen wie möglich in den Besitz von Privatleuten gelangen zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/2007 des BVerwG vom 14.11.2007
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