23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 5153

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2007

BVerwG: Beschränkung des Waffenerwerbs durch Sportschützen rechtmäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass organisierte Sportschützen innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nur zwei Schusswaffen gleich welcher Art erwerben dürfen.

In den entschiedenen Fällen hatte die Waffenbehörde den Klägern, die einem Schieß­sport­verein angehören, eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Einzellader-Langwaffen, von Repetier-Langwaffen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen sowie von Perkus­si­ons­waffen erteilt, die Erlaubnis aber jeweils mit der Einschränkung versehen, wonach innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nicht mehr als zwei Waffen dieser Art erworben werden dürfen (sog. Erwer­bs­stre­ckungsgebot).

Die Kläger griffen mit ihren Klagen die Einschränkungen an und machten geltend, dass das im Waffengesetz vorgesehene Erwer­bs­stre­ckungsgebot nur auf andere Arten von Schusswaffen, nämlich auf die als "Kontin­gent­waffen" bezeichneten halbau­to­ma­tischen Langwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen, angewendet werden dürfe, bei denen eine erhöhte Missbrauchs­gefahr bestehe. Es beziehe sich dagegen nicht auf die von der Erlaubnis erfassten, als weniger gefährlich geltenden Waffenarten. Die von den Klägern erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Zusätze in den Erlaub­ni­sur­kunden als rechtmäßig angesehen und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Anlegung von Waffen­samm­lungen soll verhindert werden

Dabei hat es besonderes Gewicht dem Umstand beigemessen, dass das Erwer­bs­stre­ckungsgebot bei einer anderen Auslegung des Waffengesetzes nur einen sehr schmalen Anwen­dungs­bereich hätte, weil von den "Kontin­gent­waffen" ohnehin nur eine geringe Anzahl erworben und besessen werden darf, so dass das Ziel der Norm, die Anlegung von Waffen­samm­lungen unter dem Deckmantel des Sport­s­chüt­zentums zu verhindern, vor allem bei denjenigen Waffenarten erreicht werden muss, deren Erwerb ohne zahlenmäßige Begrenzung möglich ist. Damit wird zugleich das allgemeine Ziel des Gesetzes gefördert, im Interesse der öffentlichen Sicherheit so wenig Waffen wie möglich in den Besitz von Privatleuten gelangen zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/2007 des BVerwG vom 14.11.2007

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