18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 4669

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil25.06.2007

Auch Sportschützen dürfen nicht beliebig viele Schusswaffen erwerbenNicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb eines Jahres

Das "Erwer­bs­stre­ckungsgebot" gemäß § 14 WaffG (Waffengesetz), wonach nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb eines halben Jahres erworben werden dürfen, gilt nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg für alle Schusswaffen.

Ein Sportschütze benötigt Waffen, um seinen Sport auszuüben. Aber darf jemand, der sich dem Schießsport widmet, unter Hinweis auf seine sportliche Betätigung ohne weiteres beliebig viele Schusswaffen erwerben und diese in seinem Waffenschrank deponieren?

Dieser Ansicht war ein Sportschütze aus dem Wittgensteiner Land, der bei der Kreis­po­li­zei­behörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Zwecke des Erwerbs einer "Repetierbüchse 308 Winchester Mehrlader" eine Waffen­be­sitzkarte für Sportschützen, die sogenannte "gelbe Waffen­be­sitzkarte", beantragt hatte. Dem Antrag hatte er eine Bestätigung des Landesverbandes für sportliches Großka­li­ber­schießen Nordrhein-Westfalen beigefügt, wonach die Büchse nach der Sportordnung zugelassen und zur Ausübung des Schießsports erforderlich sei. Die Behörde entsprach auch umgehend dem Begehren des Schießsportlers. Allerdings fügte sie ihrer Entscheidung einige Auflagen bei, die den künftigen Waffenerwerb einschränkten und mit denen der Antragsteller deshalb gar nicht einverstanden war. Er zog vor das Verwal­tungs­gericht Arnsberg mit dem Ziel, die Auflagen zu streichen. Seine hierauf gerichtete Klage wies die 14. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg jedoch ab.

In ihrer Entscheidung hatte sich die Kammer mit § 14 des Waffengesetzes (WaffG) zu befassen, einer Vorschrift, die nach dem Amok-Lauf eines 19-jährigen Erfurter Schülers im April 2002 verschärft worden ist und über deren Regelungsgehalt selbst Juristen unter­schied­licher Meinung sind. Nach § 14 Abs. 2 WaffG dürfen einerseits Schusswaffen nur erworben werden, wenn ein Schieß­sport­verband die Notwendigkeit der jeweils zu erwerbenden Waffe für die Sportausübung bescheinigt; zudem dürfen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Andererseits erhalten Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG eine unbefristete Erlaubnis, die u.a. zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und von Repetier-Langwaffen berechtigt. Während einige Oberver­wal­tungs­ge­richte meinen, für diese Waffenart seien die in § 14 Abs. 2 WaffG geregelten Beschränkungen des Waffenerwerbs nicht anzuwenden, sind andere Gerichte der Ansicht, namentlich das "Erwer­bs­stre­ckungsgebot", wonach nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb eines halben Jahres erworben werden dürfen, gelte für alle Schusswaffen. Das Verwal­tungs­gericht in Arnsberg schloss sich der strengeren zweiten Auffassung an. Für diese spreche der Wortlaut des § 14 WaffG. Zudem werde dem allgemeinen Sinn und Zweck des Waffengesetzes entsprochen, so wenig "Waffen ins Volk" kommen zu lassen wie möglich.

Weil eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen zu der strittigen Frage bislang nicht vorliegt und auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sich noch nicht geäußert hat, hat die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 12.07.2007

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