21.11.2024
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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil15.12.2016

Schwer­last­verkehr in Ortsdurchfahrt unzumutbarAblehnung von Beschränkungen zum Schutz vor Lärm durch Schwer­last­verkehr rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat die Ablehnung, den Schwer­last­verkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufgehoben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßen­verkehrs­behörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.

Anlass des Rechtsstreits war die starke Verkehrs­be­lastung in der von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt in Klein Oßnig, einem Ortsteil der Stadt Drebkau. Nach den Zählungen des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg passieren täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kraftfahrzeuge, darunter ca. 11 % Lastkraftwagen, diese Ortsdurchfahrt.

Lärmpegel überschreitet Schwelle zur Unzumutbarkeit

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus stellte in der Urteils­be­gründung heraus, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten sei. Die ebenfalls vom Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg errechneten Lärmpegel von 70,4 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts erreichen einen aus Sicht des Grund­recht­s­chutzes kritischen Bereich, der bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt. Ferner dürfe laut Gericht nicht unberück­sichtigt bleiben, dass die tatsächliche Belastung weit höher liegen dürfte. Die vom Landesbetrieb mitgeteilten Lärmpegel werden anhand der höchst­zu­lässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnet. Ausweislich der Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle wird das Tempolimit in 91 % der Fälle überschritten und damit praktisch nicht eingehalten. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit dürfte im Durchschnitt eher 36 km/h betragen.

Umlenkung des Lkw-Verkehrs über die Autobahnen nicht ausgeschlossen

Die Straßen­ver­kehrs­behörde begründete ihre Ablehnung u.a. damit, dass der Schwer­last­verkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei. Diese Argumentation hat das Gericht nicht überzeugt. Nach Auffassung des Gerichts zeigten vielmehr gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautaus­weich­verkehrs, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden solle.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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