21.11.2024
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Dokument-Nr. 4594

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Beschluss25.07.2007Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 3113/06, 8 A 3518/06
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.07.2007

Lärmschutz an der B 1 in Dortmund muss verbessert werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein Westfalen hat den Antrag des Oberbür­ger­meisters der Stadt Dortmund (Beklagter) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen abgelehnt, mit dem der Beklagte zur Neubescheidung eines Antrags von drei Anwohnerinnen (Klägerinnen) auf verkehrs­be­schränkende Maßnahmen zum Lärmschutz an der B 1 in Dortmund verpflichtet worden war.

Die Wohnungen der Klägerinnen liegen in Dortmund-Gartenstadt in unmittelbarer Nähe zur B 1, einer der wichtigsten Ost-West-Verbindungen im Ruhrgebiet mit Bedeutung für den Fernlastverkehr. Zur Nachtzeit befahren durch­schnittlich mehr als 2000 Lkw die B 1 und tragen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelastung der Anwohner bei. Die für die Wohnungen der Klägerinnen ermittelten Lärmpegel betragen bis zu 77,4 dB(A) tags und 70,9 dB(A) nachts. Im Jahr 2000 hatten die Klägerinnen beantragt, die B 1 für den überregionalen Schwer­last­verkehr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu sperren und die zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Beklagte hatte diese Anträge zunächst nicht beschieden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal­tungs­gericht im Juni 2006 hatte der Beklagte einen Bescheid vorgelegt, durch den er den Antrag ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass ein Nachtfahrverbot für Lkw nur zu kaum wahrnehmbaren Verbesserungen der Lärmbelastung führen werde, die Klägerinnen als Anwohnerinnen einer Bundes­fern­straße die Belastungen mit Blick auf die Verkehrs­be­deutung der B 1 hinnehmen müssten und Ausweich­strecken für den Fernverkehr nicht zur Verfügung stünden. Das Verwal­tungs­gericht hatte der dagegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, eine neue Entscheidung über den Antrag der Klägerinnen auf verkehrs­be­schränkende Maßnahmen zu treffen. Zur Begründung hatte das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand zur Wahrnehmbarkeit von Lärmminderungen unberück­sichtigt gelassen und die Möglichkeit, das Stadtgebiet von Dortmund auf Ausweich­strecken zu umgehen, nicht ausreichend in Erwägung gezogen.

Dieser Argumentation hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht angeschlossen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2007

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