03.12.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Urteil25.08.2015

Bremer Beamte und Richter erhalten Schadensersatz wegen alters­diskri­mi­nie­render BesoldungBis Ende 2013 geltendes Besoldungsrecht verstößt gegen europa­recht­liches Verbot der Benachteiligung wegen des Alters

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat in sechs Musterverfahren über Schadens­ersatz­ansprüche wegen alters­diskri­mi­nie­render Besoldung entschieden. Nach dem bis Dezember 2013 geltenden bremischen Besoldungsrecht erhöhte sich das Gehalt der Beamten und Richter mit steigendem Alter. Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat dies als Verstoß gegen das europa­rechtliche Verbot bewertet, jüngere Beamte und Richter wegen ihres Alters zu benachteiligen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundes­verwaltungs­gerichts.

Das Verwal­tungs­gericht verwies darauf, dass die Höhe des Schaden­s­er­satzes für alle Beamten und Richter gleich ist. Er beträgt bis Dezember 2011 monatlich 100 Euro, von Januar bis Dezember 2012 monatlich 200 Euro und von Januar bis Dezember 2013 monatlich 300 Euro. Grund für die steigende Höhe ist, dass das Land Bremen erst zum Januar 2014 das Besol­dungs­system verändert hat, obwohl seit September 2011 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Verstoß des bremischen Besol­dungs­rechts gegen das Europarecht erkennbar gewesen ist.

Schaden­s­er­satz­an­spruch besteht sowohl nach dem AGG als auch nach dem unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch

Den Beamten und Richtern steht aufgrund der alters­dis­kri­mi­nie­renden Besoldung ein Schaden­s­er­satz­an­spruch sowohl nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) als auch nach dem unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch zu. In diesem Zusammenhang musste das Verwal­tungs­gericht Bremen mehrere vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht bislang nicht entschiedene Fragen beantworten: Die für Ansprüche nach dem AGG geltende zweimonatige Ausschlussfrist ist nicht anwendbar auf den unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch. Für die nach dem unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch erst ab September 2011 bestehenden Ansprüche gelten die normalen Verjäh­rungs­fristen, d. h. der Anspruch ist innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist es nicht ausreichend, eine nicht amtsangemessene Besoldung zu rügen. Der Beamte oder Richter muss erklären, dass er die Staffelung des Gehalts nach dem Lebensalter beanstandet.

Besoldung nach Erfah­rungs­zeiten europarechtlich zulässig

Seit Januar 2014 erhöht sich das Gehalt der Beamten und Richter nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern mit steigenden Erfah­rungs­zeiten. Eine solche Besoldung nach Erfah­rungs­zeiten ist europarechtlich zulässig. Gleiches gilt für die Überleitung der Beamten und Richter in das neue Besol­dungs­system. Ab Januar 2014 besteht deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz mehr.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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