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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.03.2017

Internetportal zur Vermittlung von Unterkünften von "schwulen oder schwulen­freundlichen" Gastgebern muss Wohnungsinhaber benennenBegründeter Verdacht einer Zweck­ent­fremdung von Wohnraum rechtfertigt Auskunfts­ver­langen des Bezirksamtes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein auf das Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz gestütztes Auskunfts­ver­langen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg gegen ein Internetportal, das Unterkünfte von "schwulen oder schwulen­freundlichen" Gastgebern vermittelt, rechtmäßig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt als Geschäftsführer ein Internetportal, auf dem private Unterkünfte von schwulen oder schwu­len­freund­lichen Gastgebern für kurze Zeiträume vermittelt werden. Die Anfangsseite des Internetportals öffnet mit dem Spruch "Deine Möglichkeit 100 prozentig gay zu reisen! #1 Reise-Community für Schwule, Lesben & Freunde". Die Wohnungen werden auf einer Übersichtskarte des Stadtgebietes dargestellt, wobei weder der Wohnungsinhaber noch die genaue Anschrift erkennbar ist.

Antragsteller hält Forderung des Bezirksamtes nach Herausgabe von Daten für unzulässig

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg forderte den Antragsteller zu acht der von über hundert für den Berliner Raum angebotenen Objekte auf, Auskunft über die Wohnungs­an­schrift, Namen und Anschrift des Wohnungs­in­habers und die seit Mai 2016 geschlossenen Mietverträge zu erteilen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, dass der Verdacht der zweckfremden Nutzung dieser Wohnungen bestehe. Der Antragsteller, der hiergegen vorläufigen Rechtsschutz beantragte, hält die Datenerhebung für nicht zulässig. Es handele sich um besonders sensible perso­nen­be­zogene Daten, zu deren Herausgabe er weder berechtigt noch verpflichtet sei. Da die Daten generell schwule und lesbische Nutzer und Nutzerinnen beträfen, lasse sich deren sexuelle Orientierung eindeutig feststellen, so dass Missbrauch zu befürchten sei.

Auskunfts­ver­langen erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurück. Das Auskunfts­ver­langen erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für die acht Wohnungen bestehe der begründete Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum. Da die Wohnungen auf dem Internetportal zur tage- oder wochenweisen Anmietung zur Alleinnutzung angeboten würden, handele es sich um zweck­ent­frem­dungs­rechtlich relevante Buchungs­vorgänge. Schutzwürdige Belange der betroffenen Wohnungsinhaber stünden der Datenerhebung nicht entgegen. Mit dem Auskunfts­ver­langen würden keine Daten über das Sexualleben der Wohnungsinhaber erhoben. Diese ergäben sich auch nicht mittelbar aus dem Gesamt­zu­sam­menhang. Denn die Angabe, dass eine Person eine Unterkunft über das Internetportal vermietet, lasse keinen zwingenden Schluss auf ihre Homosexualität zu. Auf dem Internetportal werde eine bestimmte Sexualität des Vermieters nicht grundsätzlich vorausgesetzt, vielmehr würden die Vermieter dort auch als "schwu­len­freundlich" bzw. "Freunde" bezeichnet. Schließlich bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunfts­ver­langens, da die aktuelle Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt sei und es dem Bezirksamt erst mit den begehrten Auskünften möglich sei, die Wohnungsinhaber anzuhören, den Sachverhalt zügig aufzuklären und den möglicherweise rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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