18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht München Urteil14.10.2016

Geldbuße wegen vorsätzlicher Zweck­ent­fremdung von Wohnraum ohne erforderliche GenehmigungZahnarzt vermietet Wohnung an Patienten und Familien­an­ge­hörige

Das Amtsgericht München hat einen Mieter wegen vorsätzlicher Zweck­ent­fremdung von Wohnraum ohne erforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.

Das Verfahren betrifft einen 45 Jahre alten Mieter einer Wohnung in der Maximi­li­an­straße in München. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, Küche und zwei Bädern und hat eine Wohnfläche von circa 110 m². Die monatliche Miete der Wohnung betrug 3.000 Euro. Gemäß Bauplan vom 18. Februar 1997 wurde sie baurechtlich zu Wohnzwecken genehmigt. Die Wohnung unterliegt der Zweck­ent­frem­dungs­satzung der Landes­hauptstadt München. Der Mieter hat die Wohnung jedoch nicht selbst bezogen, sondern sie seit dem 1. Januar 2013 anderen Personen, zum Teil Touristen und zum Teil eigenen Verwandten, zur Verfügung gestellt. Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht. Im August 2014 erhielt die Stadt München einen anonymen Hinweis, dass die Wohnung unzulässiger Weise benutzt werden würde. Andere Mieter des Hauses sagten aus, dass die Wohnung seit zwei Jahren zum Teil von arabischen Gästen benutzt werden würde. Im November 2014 teilte die Landes­hauptstadt München dem Mann mit, dass sie gegen die aktuelle Nutzung Einwände erhebe und ein Verstoß gegen die Zweck­ent­frem­dungs­satzung vorliege. Am 5. November 2015 untersagte die Landes­hauptstadt München dem Mieter diese Nutzung.

Mieter war Notwendigkeit einer Genehmigung angeblich nicht bewusst

In der Sitzung vor dem Amtsgericht München gab der Mieter an, in der Nähe des Hauptbahnhofs eine Zahnarztpraxis zu betreiben. Die angemietete Wohnung habe er für Gäste oder Patienten angemietet. Er selbst habe die Wohnung nie bewohnt. Er habe die Wohnung sporadisch an Gäste und Familien­an­ge­hörige überlassen. Darüber sei die Hausverwaltung informiert gewesen. Er habe nicht gewusst, dass eine Genehmigung notwendig gewesen wäre. Die Vertreterin der zuständigen Hausverwaltung sagte aus, man habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Verstoß gegen die Zweck­ent­frem­dungs­satzung vorliegen würde.

AG verweist auf zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Mieters

In der Urteils­be­gründung verwies das Amtsgericht München darauf, dass der Betroffene seit November 2014 verpflichtet gewesen sei, Rechtsrat einzuholen. Er habe es daher ab diesem Zeitpunkt für möglich halten müssen, dass er einen Verstoß gegen die Zweck­ent­frem­dungs­satzung der Landes­hauptstadt München begehen würde und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe sich der Mieter nach Auffassung des Gerichts in einem unvermeidbaren Irrtum befunden, da er von Anfang an die Wohnung zur Weiter­ver­mietung angemietet habe und auch die Hausei­gen­tümerin und Hausverwaltung das für zulässig hielten. Das Gericht warf ihm daher nur für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Zweck­ent­frem­dungs­satzung vor.

Geldbuße von 4.000 Euro angemessen

Die Höhe der Geldbuße kann nach der Zweck­ent­frem­dungs­satzung bis zu 50.000 Euro betragen. Das Gericht hielt 4.000 Euro für angemessen. Dabei hat es auch zugrunde gelegt, dass die monatliche Miete für die angemietete Wohnung 3.000 Euro betrug. Auch hat es zu Gunsten berücksichtigt, dass die Wohnung die letzten zwei bis drei Monate leer stand.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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