Dokument-Nr. 29845
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- WuM 2021, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 52
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 16 K 14973/17
- Geldbuße wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum ohne erforderliche GenehmigungAmtsgericht München, Urteil14.10.2016, 1112 OWi 238 Js 177226/16
- Zeitweise Vermietung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit stellt genehmigungsfähige Zweckentfremdung darBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss24.03.2021, 12 ZB 19.369
- Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlafgelegenheiten ausgestattete Zweizimmerwohnung stellt keine Wohnnutzung darVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss12.10.2023, VG 6 L 166/23
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.11.2020
Vermietung einer Eigentumswohnung an Medizintouristen stellt Zweckentfremdung darZuständige Behörde kann Zweckentfremdung untersagen
Die Vermietung einer Eigentumswohnung an Angehörige von Personen, die sich medizinisch behandeln lassen, für die Dauer der Behandlung stellt eine Zweckentfremdung dar. Die zuständige Behörde darf dies untersagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Wohnung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen vermieteten ihre Wohnung wiederholt und in der Regel für mehrere Monate an Personen aus dem arabischen Raum. Bei den Personen handelte es sich um Angehörige von Personen, die sich in der Stadt medizinisch behandeln ließen. Die Vermietung erfolgte für die Dauer der Behandlung. Die zuständige Behörde sah darin eine unzulässige Zweckentfremdung und untersagte im Oktober 2017 die ordnungswidrige Nutzung der Wohnung. Die Wohnungseigentümer erhoben gegen die Untersagung Klage. Sie hielten die Nutzung ihrer Wohnung nicht für eine Zweckentfremdung. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Unzulässige Zweckentfremdung wegen Vermietung der Eigentumswohnung an Medizintouristen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Zweckentfremdung vor. Denn die Kläger haben ihre Eigentumswohnung nicht zu Wohnzwecken vermietet. Es sei den Mietern nicht um das Wohnen in der Stadt gegangen, sondern um ein vorübergehendes Unterkommen im Rahmen und zum Zwecke einer medizinischen Behandlung. Diese Nutzung entziehe der allgemeinen Bevölkerung Wohnraum, die solchen in der Stadt zur dauernden Wohnnutzung suche. Im Übrigen sei die Dauer der Vermietung allein kein maßgebliches Element für die Abgrenzung zwischen Fremdbeherbergung und Wohnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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