18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33612

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Beschluss12.10.2023Verwaltungsgericht BerlinVG 6 L 166/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1207
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.10.2023

Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlaf­ge­le­gen­heiten ausgestatteter Zweizim­mer­wohnung stellt keine Wohnnutzung darLeben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung

Werden vier Personen in einer Zweizim­mer­wohnung untergebracht, in der neben Schlaf­ge­le­gen­heiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweck­ent­fremdung vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizim­mer­wohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlaf­ge­le­gen­heiten und einer Küche befanden sich keine Möbel in der Wohnung. Zwei Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer. Die anderen beiden Männer schliefen in dem Zimmer, in dem sich auch die Küche befand. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung und erließ eine Wohnzu­füh­rungs­auf­for­derung. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Rechtmäßigkeit der Wohnzu­füh­rungs­auf­for­derung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Die Wohnzu­füh­rungs­auf­for­derung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass die Nutzer ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient. Daran fehle es hier.

Kein Vorliegen einer Wohnnutzung

Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwal­tungs­gericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthält, die Bewohner somit aus dem Koffer leben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 1207/rb)

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