23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27704

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Beschluss26.04.2019Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 S 24.18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 867Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 867
  • NJW 2019, 1896Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1896
  • NZM 2019, 484Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 484
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss02.10.2018
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss26.04.2019

Monatelange Unterbringung von Künstlern in eine Wohnung aufgrund arbeits­vertraglicher Regelung stellt Wohnnutzung darKein Verstoß gegen Zweck­entfremdungs­verbot

Werden Künstler einer Show-Veranstaltung von der Veranstaltungs­betreiberin auf Basis einer arbeits­vertraglichen Regelung für die Dauer des Engagements für mehrere Monate in eine Wohnung untergebracht, so liegt eine Wohnnutzung vor. Ein Verstoß gegen das Zweck­entfremdungs­verbot liegt darin nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 vermietete eine Wohnungs­mieterin ihre etwa 73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte an die Betreiberin einer großen Show-Veranstaltung unter. Die Veran­stal­tungs­be­treiberin nutzte die Wohnung zur Unterbringung von zwei Künstlern für die Dauer des mehrmonatigen Engagements. Die Unterbringung erfolgte auf Grundlage einer Regelung in den Arbeits­ver­trägen, wonach den Künstlern für das Engagement kostenfrei eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Das Bezirksamt Mitte von Berlin sah darin aber einen Verstoß gegen das Zweck­ent­frem­dungs­verbot und verlangte von der Wohnungs­mieterin, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Fall kam letztlich vor Gericht.

Verwal­tungs­gericht bejahte Verstoß gegen Zweck­ent­frem­dungs­verbot

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Ansicht des Bezirksamts und bejahte daher ebenfalls einen Verstoß gegen das Zweck­ent­frem­dungs­verbot. Das Überlassen des Wohnraums durch die Mieterin sei zum Zweck der Fremdbeherbergung geschehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieterin.

Oberver­wal­tungs­gericht sah in Unterbringung der Künstler keine Fremd­be­her­bergung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Die Wohnung sei nicht zum Zweck der Fremd­be­her­bergung, sondern zu Wohnzwecken genutzt worden. Ein Verstoß gegen das Zweck­ent­frem­dungs­verbot liege daher nicht vor.

Wohnnutzung durch Künstler

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts liege eine Wohnnutzung vor. Die beiden Künstler haben jeweils ein eigenes Schlafzimmer, das eine hinreichende Rückzugs­mög­lichkeit ins Private gestattet. Wohnraum, Küche, Bad und Flur werden gemeinsam genutzt, was dem "Wohnen" nicht entgegenstehe. Letztlich liege eine Wohngemeinschaft vor. Zudem überschreite der mehrere Monate andauernde Aufenthalt das Maß der "ständig wechselnden Gäste", wie es für eine Fremd­be­her­bergung kennzeichnend sei. Für die Dauer des Engagements haben die Künstler ihren Lebens­mit­telpunkt nach Berlin verlegt.

Fehlender Mietvertrag steht Wohnnutzung nicht entgegen

Für unbeachtlich hielt das Oberver­wal­tungs­gericht den Hinweis des Bezirksamts, dass zwischen den Künstlern und der Veran­stal­tungs­be­treiberin kein Mietvertrag und somit für die Künstler kein gesichertes Nutzungsrecht besteht. Denn der Begriff des Wohnens sei nicht an eine Rechtsform und somit insbesondere nicht an einen Mieterschutz auslösenden Wohnraum­miet­vertrag gebunden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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