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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2018

Auch Vermietung von Wohnraum als Monteur­un­terkunft verstößt gegen Zweck­entfremdungs­verbotArt und Dichte der Wohnungs­be­legung ist als zweck­entfremdungs­rechtlich verbotene Fremden­be­her­bergung anzusehen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern gegen das Berliner Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz (ZwVbG) verstößt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls mietete im Jahr 2015 eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 m² an. Er möblierte die Wohnung insbesondere mit zwei Einzelbetten je Zimmer, stattete den Haushalt komplett aus und vermietet sie seitdem an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen. Hierfür erhielt er zuletzt eine pauschale Untermiete von monatlich 2.400 Euro. Das Bezirksamt Spandau von Berlin sah hierin eine Zweckentfremdung von Wohnraum, weil der Antragsteller die Wohnung nur zur Erzielung eines höheren Entgelts angemietet habe und sie als Monteur­un­terkunft überlasse. Es forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller war der Auffassung, dass das Zweck­ent­frem­dungs­verbot Monteur­un­ter­künfte als solche nicht verbiete. Zudem sei das Unter­miet­ver­hältnis unbefristet, und seit Mitte des Jahres 2016 wohnten in der Wohnung ständig dieselben bei der Untermieterin festan­ge­stellten Personen.

Nutzung der Wohnung stellt zweck­ent­frem­dungs­rechtlich verbotene Fremden­be­her­bergung dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Es handele sich um eine Zweck­ent­fremdung von Wohnraum. Zwar begründe allein die Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken gegen eine hohe Miete noch keine Zweck­ent­fremdung. Der Antragsteller nutze die Wohnung aber zu einer zweck­ent­frem­dungs­rechtlich verbotenen Fremden­be­her­bergung. Er überlasse sie nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse. Zudem sei das Nutzungskonzept des Antragstellers - trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin - auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet. Die Melde­ver­hältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Antragstellers an Klingelschild und Briefkasten belegten ebenfalls, dass die Nutzer in der Wohnung nicht wohnten, sondern nur übergangsweise zu einem begrenzten Zweck unterkämen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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