Dokument-Nr. 25470
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2018
Auch Vermietung von Wohnraum als Monteurunterkunft verstößt gegen ZweckentfremdungsverbotArt und Dichte der Wohnungsbelegung ist als zweckentfremdungsrechtlich verbotene Fremdenbeherbergung anzusehen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) verstößt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls mietete im Jahr 2015 eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 m² an. Er möblierte die Wohnung insbesondere mit zwei Einzelbetten je Zimmer, stattete den Haushalt komplett aus und vermietet sie seitdem an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen. Hierfür erhielt er zuletzt eine pauschale Untermiete von monatlich 2.400 Euro. Das Bezirksamt Spandau von Berlin sah hierin eine Zweckentfremdung von Wohnraum, weil der Antragsteller die Wohnung nur zur Erzielung eines höheren Entgelts angemietet habe und sie als Monteurunterkunft überlasse. Es forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller war der Auffassung, dass das Zweckentfremdungsverbot Monteurunterkünfte als solche nicht verbiete. Zudem sei das Untermietverhältnis unbefristet, und seit Mitte des Jahres 2016 wohnten in der Wohnung ständig dieselben bei der Untermieterin festangestellten Personen.
Nutzung der Wohnung stellt zweckentfremdungsrechtlich verbotene Fremdenbeherbergung dar
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Es handele sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Zwar begründe allein die Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken gegen eine hohe Miete noch keine Zweckentfremdung. Der Antragsteller nutze die Wohnung aber zu einer zweckentfremdungsrechtlich verbotenen Fremdenbeherbergung. Er überlasse sie nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse. Zudem sei das Nutzungskonzept des Antragstellers - trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin - auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet. Die Meldeverhältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Antragstellers an Klingelschild und Briefkasten belegten ebenfalls, dass die Nutzer in der Wohnung nicht wohnten, sondern nur übergangsweise zu einem begrenzten Zweck unterkämen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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