24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.06.2016

Berliner Ferienwohnungen: Zweck­entfremdungs­verbot verfas­sungsgemäßZweck­entfremdungs­verbot zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das in der Hauptstadt geltende Verbot der Zweck­ent­fremdung verfas­sungsgemäß ist.

In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz (ZwVbG) i.V.m. der Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Verordnung (ZwVbVO). Für Ferienwohnungen gilt das Verbot unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Übergangsfrist erst seit dem 1. Mai 2016.

Kläger begehren Erteilung sogenannter Negativatteste für gewerbliche Ferienwohnungen

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls vermieten gewerblich Ferienwohnungen. Sie begehrten mit ihrer Klage die Erteilung sogenannter Negativatteste. Hierdurch wird bestätigt, dass für die Nutzung von Räumen keine zweck­ent­frem­dungs­rechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung halte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Zudem verstoße das ZwVbG gegen die Berufsfreiheit und die Eigen­tums­ga­rantie; auch sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Voraussetzungen eines Zweck­ent­frem­dungs­verbots im gesamten Stadtgebiet nachweislich erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Auffassung der Kläger nicht. Die betreffenden Wohnungen seien vom Gesetz erfasst. Der Senat von Berlin habe wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweck­ent­frem­dungs­verbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene Zweck­ent­fremdung dar. Die neue Rechtslage verletze die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht. Denn die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen sei weiterhin möglich; sie dürfe lediglich nicht in geschütztem Wohnraum betrieben werden. Das sei gerechtfertigt, um der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entge­gen­zu­wirken. Auch die schutzwürdigen Eigen­tü­me­r­in­teressen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG blieben gewahrt. Aus der Eigen­tums­ga­rantie folge kein Anspruch, den Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerwartung nutzen zu dürfen.

Sowohl gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch gewerbliche und berufliche von Wohnräumen künftig gleichermaßen verboten

Den berechtigten Belangen der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen sei durch die Einräumung einer zweijährigen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen worden. Zudem könne - worüber hier nicht zu befinden gewesen sei - in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Für die Zukunft habe der Gesetzgeber sowohl die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten. Die unter­schied­lichen Überg­angs­re­ge­lungen für bereits bestehende Nutzungen seien sachgerecht, weil die Vermietung von Ferienwohnungen kurzfristig erfolge und sich an wechselnde Feriengäste richte, während die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke auf längerfristige Geschäfts­be­zie­hungen angelegt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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