18.10.2024
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Dokument-Nr. 17770

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Beschluss21.02.2014Verwaltungsgericht BerlinVG 13 L 274. 13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 355Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 355
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.02.2014

Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslosFerienwohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern sind aufgrund der typischerweise entstehenden Belastungen regelmäßig problematisch

Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Wohnhauses in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin-Pankow. Ab April 2013 beschwerten sich Mieter beim Antragsgegner insbesondere über Lärmbe­läs­ti­gungen in der Nacht und am Wochenende (etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder versehentliches Klingeln).

Behörde untersagt Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung

Nach bauauf­sicht­licher Kontrolle vor Ort stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin fest, dass eine Reihe der insgesamt etwa 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Darauf untersagte die Behörde dies unter Anordnung des Sofortvollzugs. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, die tatsächlich ausgeübte Nutzung halte sich im Rahmen der gewöhnlichen Wohnnutzung und es liege kein Beher­ber­gungs­betrieb vor.

Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstößt gegen baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die Unter­sa­gungs­ver­fügung. Die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei dieser Nutzung handele es sich planungs­rechtlich nicht mehr um Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ferienwohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern seien wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Belastungen regelmäßig problematisch und verstießen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot. Soweit die Antragstellerin die Nutzung als Ferienwohnung bestritten hatte, fand das Gericht dies durch zahlreiche objektive Indizien widerlegt (Fantasienamen auf Klingel­schildern, Wäschewechsel nach Ein- und Auszug, Infor­ma­ti­o­ns­blätter in Fremdsprachen, die Festlegung von Check-in- und Check-out-Zeiten, fehlende melderechtliche Anmeldung). Schließlich seien die Befugnisse nach der Bauordnung durch das Instrumentarium des neu erlassenen Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetzes nicht eingeschränkt; vielmehr stünden Baurecht und Zweck­ent­frem­dungsrecht verfah­rens­rechtlich nebeneinander.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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