21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.04.2016

Zweck­entfremdungs­erlaubnis für Ferienwohnung kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werdenAusnahme kann nur bei Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz erteilt werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine Genehmigung zur Zweck­ent­fremdung von Wohnraum grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann.

Nach dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz dürfen Wohnungen im Land Berlin ab dem 1. Mai 2016 grundsätzlich nur noch mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden; Zuwider­hand­lungen können als Ordnungs­wid­rigkeit geahndet werden.

Antragstellerin beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung für Wohnung

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin einer 66 qm großen Wohnung in Berlin-Moabit, die sie seit Ende 2013 regelmäßig als Ferienwohnung vermietet. Zu deren Erwerb hat sie ein Darlehen aufgenommen. Im November 2015 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur zweckfremden Nutzung mit der Begründung, die Ferien­woh­nungs­ver­mietung stelle ihre alleinige Erwerbsquelle dar; sie müsse aus den Einnahmen Tilgung und Zinslast des Fremddarlehens bestreiten. Nachdem das Bezirksamt diesen Antrag im Februar 2016 abgelehnt hat, begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine vorläufige Genehmigung zu erhalten.

Zinsen zur Abzahlung der Wohnung lassen sich auch aus Vermietung der Wohnung decken

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Es sei zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe. Zwar könne eine Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung bei einer Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz erteilt werden. Hierfür sei aber nichts erkennbar. Denn bei einem Kaufpreis der Wohnung von 140.000 Euro müsse die Klägerin derzeit nur jährliche Zinsen von 3.193 Euro zahlen. Bei einer regulären Vermietung der Wohnung lasse sich dieser Betrag ohne weiteres erzielen, und die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Änderung des Darle­hens­ver­trages unzumutbar wäre.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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