18.10.2024
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Dokument-Nr. 22696

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss30.05.2016

Nutzung­s­än­derung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung ist bau­genehmigungs­pflichtigBereits formelle Illegalität der Ferien­wohnungs­nutzung rechtfertigt Nutzungs­un­ter­sagung

Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung stellt gegenüber der Wohnnutzung eine eigenständige und somit genehmigungs­pflichtige Nutzungsart dar. Wird eine Wohnung daher ohne entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung genutzt, kann die zuständige Baubehörde eine Nutzungs­un­ter­sagung aussprechen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im August 2015 von der zuständigen Baubehörde einen Bescheid, durch die ihr die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung untersagt wurde. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit nicht einverstanden und wendete sich daher mit Hilfe des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nutzungsuntersagung. Das Verwal­tungs­gericht Berlin sah die Nutzungs­un­ter­sagung jedoch als rechtmäßig an. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Rechtmäßigkeit der Nutzungs­un­ter­sagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Wohnungs­ei­gen­tümerin zurück. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei rechtmäßig, da die Wohnungs­ei­gen­tümerin die Wohnung als Ferienwohnung nutzte, obwohl dies eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 60 Abs. 3 der Berliner Bauordnung dargestellt habe.

Ferien­woh­nungs­nutzung gegenüber Wohnnutzung eigenständige Nutzungsart

Zwar diene eine Ferien­woh­nungs­nutzung auch dem Wohnen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, jedoch handle es sich gleichwohl nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr liege in der Ferien­woh­nungs­nutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständige Nutzungsart. Eine Wohnnutzung sei im baupla­nungs­recht­lichen Sinn gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushalts­führung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Bei der Ferien­woh­nungs­nutzung fehle es zumindest an der dauerhaften Häuslichkeit. Eine Ferienwohnung werde von ihrem Nutzungskonzept her typischerweise nur zum vorübergehenden Aufenthalt durch einen ständig wechselnden Personenkreis genutzt. Wohnungen werden dagegen von einem über einen längeren Zeitraum gleich­blei­benden Bewohnerkreis genutzt.

Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Ferien­woh­nungs­nutzung unerheblich

Soweit die Wohnungs­ei­gen­tümerin anführte, dass die Ferien­woh­nungs­nutzung zulässig und geneh­mi­gungsfähig sei, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unerheblich. Zwar könne im Rahmen der Ermes­sen­s­ent­scheidung von einer Nutzungs­un­ter­sagung abgesehen werden, wenn das Vorhaben offensichtlich geneh­mi­gungsfähig sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Eine offensichtliche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit, die jegliche Prüfung im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren von vornherein entbehrlich machen würde, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich gewesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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