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Dokument-Nr. 30307

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss31.03.2021

Baugenehmigung zu reinen Wohnzwecken deckt keine Nutzung als FerienwohnungNutzung als Ferienwohnung stellt keine Wohnnutzung dar

Eine Baugenehmigung zu reinen Wohnzwecken deckt nicht die Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung. Die Nutzung als Ferienwohnung stellt keine Wohnnutzung dar. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde einer Frau behördlich und mit sofortiger Wirkung untersagt ihre Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen. Sie hatte ihre Wohnung täglich bzw. wöchentlich an wechselnde Feriengäste, Monteure und Geschäfts­reisende vermietet, obwohl nur eine Nutzung als Wohnung gestattet war. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Frau. Das Verwal­tungs­gericht Minden wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Frau.

Rechtmäßigkeit der Nutzungs­un­ter­sagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei rechtmäßig. Denn die erfolgte Vermietung der Wohnung an Feriengäste, Monteure und Geschäfts­reisende stelle eine geneh­mi­gungs­be­dürftige, aber ungenehmigte Nutzungsänderung zu der allein genehmigten Wohnnutzung dar. Es handele sich um eine Nutzung als Ferienwohnung im Sinne von § 13 a Abs. 1 BauNVO. Die Nutzung als Ferienwohnung stelle keine Wohnnutzung dar. Dass dies in der zivil­ge­richt­lichen Rechtsprechung anders gesehen wird, sei baupla­nungs­rechtlich unerheblich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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