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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.03.2021

Zeitweise Vermietung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit stellt geneh­mi­gungs­fähige Zweck­ent­fremdung darVorliegen einer wirtschaft­lichen Existenz­ge­fährdung nicht Voraussetzung

Die zweitweise Vermietung der Wohnung während der beruflichen Abwesenheit stellt eine geneh­mi­gungs­fähige Zweck­ent­fremdung dar. Das Vorliegen einer wirtschaft­lichen Existenz­ge­fährdung beim Wohnungsinhaber ist nicht erforderlich. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stewardess war Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München. Während ihrer beruflichen Abwesenheit vermietete sie die Wohnung über airbnb. Im Jahr 2016 vermietete sich die Wohnung an 93 Tagen, im Jahr 2017 an 58 Tagen. Nachdem die Stadt München davon erfuhr, ordnete sie im Juli 2017 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremd­be­her­bergung an, soweit die Wohnung für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen im Jahr vermietet wird. Gegen den Bescheid erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Zweckentfremdung nicht geneh­mi­gungsfähig, da der Klägerin durch die untersagte Vermietung keine Gefährdung ihrer wirtschaft­lichen Existenz drohe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof bejaht Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Zweck­ent­fremdung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Zweck­ent­fremdung sei geneh­mi­gungsfähig. Denn die schutzwürdigen Belange der Klägerin überwiegen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums deutlich. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums bestehe nicht. Denn die Wohnung werde zumindest zeitweise von der Klägerin als Heimstadt im Alltag genutzt. Es liege damit keine dauerhafte Umwandlung von eigengenutzten Wohnraum in eine gewerbliche Fremd­be­her­bergung vor. Dem Wohnungsmarkt gehe kein Wohnraum verloren, der ansonsten zum Dauerwohnen zur Verfügung stünde.

Keine Erhaltung von Wohnraum

Die Befolgung der Verfügung der Beklagten führe allein dazu, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, dass die Wohnung über den gestatteten Vermie­tungs­zeitraum von acht Wochen hinaus leer stünde. Die Zielsetzung des Zweck­ent­frem­dungs­ge­setzes, nämlich Wohnraum zu erhalten, werde damit nicht erreicht. Es liege somit eine unzulässige Beschränkung des Eigen­tums­grund­rechts der Klägerin vor.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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