Dokument-Nr. 29553
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- GE 2020, 1327Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1327
- Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter ZweitwohnungVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.08.2016, VG 6 K 112.16
- Zeitweise Vermietung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit stellt genehmigungsfähige Zweckentfremdung darBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss24.03.2021, 12 ZB 19.369
- Zweckentfremdung: Keine Überschreitung der Zehn-Wochen-Grenze bei Einstellen der Wohnung auf Buchungsplattform für mehr als zehn WochenVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss16.06.2023, 4 K 1365/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.09.2020
Eigentümer darf Zweitwohnung während zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermietenKein Verstoß gegen Berliner Zweckentfremdungsverbot
Der Eigentümer eines als Zweitwohnung genutzten Hauses darf dieses während des zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten. Ein Verstoß gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot liegt darin nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verfügte neben einer Mietwohnung in einem Berliner Ortsteil, über eine Zweitwohnung in Form eines Einfamilienhauses in einem anderen Berliner Ortsteil. Im Jahr 2016 beantragten sie beim zuständigen Bezirksamt die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweisen Vermietung des Einfamilienhauses als Ferienwohnung. Da die Behörde dies ablehnte, erhob das Ehepaar Klage. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dieser statt und ließ die Berufung nicht zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Bezirksamts auf Zulassung der Berufung.
Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die zeitweise Vermietung der Zweitwohnung stelle zwar eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar. Für das Haus bestehe aber kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums, weil die Kläger ihr Einfamilienhaus bei ihren dortigen gelegentlichen Aufenthalten selbst als Zweitwohnung und damit zu Wohnzwecken nutzen.
Kein Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot
Das Zweckentfremdungsverbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung, so das Oberverwaltungsgericht. Dieser Schutzzweck rechtfertige es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser Zeit als Ferienwohnung zu vermieten. Werde danach die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, müsse die Genehmigung erteilt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (zt/GE 2020, 1327/rb)
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