03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.09.2020

Eigentümer darf Zweitwohnung während zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermietenKein Verstoß gegen Berliner Zweck­entfremdungs­verbot

Der Eigentümer eines als Zweitwohnung genutzten Hauses darf dieses während des zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten. Ein Verstoß gegen das Berliner Zweck­entfremdungs­verbot liegt darin nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verfügte neben einer Mietwohnung in einem Berliner Ortsteil, über eine Zweitwohnung in Form eines Einfa­mi­li­en­hauses in einem anderen Berliner Ortsteil. Im Jahr 2016 beantragten sie beim zuständigen Bezirksamt die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweisen Vermietung des Einfa­mi­li­en­hauses als Ferienwohnung. Da die Behörde dies ablehnte, erhob das Ehepaar Klage. Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab dieser statt und ließ die Berufung nicht zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Bezirksamts auf Zulassung der Berufung.

Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die zeitweise Vermietung der Zweitwohnung stelle zwar eine geneh­mi­gungs­be­dürftige Zweckentfremdung dar. Für das Haus bestehe aber kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums, weil die Kläger ihr Einfamilienhaus bei ihren dortigen gelegentlichen Aufenthalten selbst als Zweitwohnung und damit zu Wohnzwecken nutzen.

Kein Verstoß gegen Zweck­ent­frem­dungs­verbot

Das Zweck­ent­frem­dungs­verbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Dieser Schutzzweck rechtfertige es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfü­gungs­be­fugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und lediglich zwischen­zeitlich zweck­ent­frem­dungs­rechtlich erlaubt leer stehen, während dieser Zeit als Ferienwohnung zu vermieten. Werde danach die Wohnraum­ver­sorgung nicht gefährdet, müsse die Genehmigung erteilt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (zt/GE 2020, 1327/rb)

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