Dokument-Nr. 25150
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- Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilenVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.08.2016, VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16
- Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter ZweitwohnungVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.08.2016, VG 6 K 112.16
Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.11.2017
Für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk ist Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilenNutzung von Wohnraum als Zweitwohnung nicht durch Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verboten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnen mit ihren Kindern eine Mietwohnung in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Im Jahr 2012 erwarben sie im selben Bezirk ein Einfamilienhaus, in das sie 2014 einzogen. Kurze Zeit später zogen sie aber - weil die Wege ihrer Kinder zur Schule bzw. Kindertagesstätte vom neuen Wohnsitz schlechter organisierbar waren - in ihre alte Wohnung zurück. Das Haus, in dem sie mit Zweitwohnsitz angemeldet sind, nutzen sie mit ihrer Familie in den Sommermonaten und am Wochenende selbst. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung des Hauses an Touristen beantragten die Kläger beim Bezirksamt Pankow eine Genehmigung, die abgelehnt worden ist.
Voraussetzungen für Genehmigung der zeitweiligen Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung liegen vor
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Die Kläger nutzten ihr "Haus im Grünen" nach ihrem glaubhaften Vortrag regelmäßig zu Wohnzwecken. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verbiete es nicht, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Zweitwohnsitz - wie hier - im selben Bezirk wie der Hauptwohnsitz liege. Auch Zweitwohnungssteuer falle im Land Berlin unabhängig davon an, wo die Hauptwohnung liege. Die beantragte Nutzung der Zweitwohnung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch genehmigungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung seien hier erfüllt. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer trete kein Wohnraumverlust ein. Auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung wirke es sich nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet werde oder unbewohnt bleibe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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