21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.11.2017

Für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk ist Zweck­entfremdungs­genehmigung zu erteilenNutzung von Wohnraum als Zweitwohnung nicht durch Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz verboten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, nach dem Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz zu genehmigen ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnen mit ihren Kindern eine Mietwohnung in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Im Jahr 2012 erwarben sie im selben Bezirk ein Einfamilienhaus, in das sie 2014 einzogen. Kurze Zeit später zogen sie aber - weil die Wege ihrer Kinder zur Schule bzw. Kinder­ta­gesstätte vom neuen Wohnsitz schlechter organisierbar waren - in ihre alte Wohnung zurück. Das Haus, in dem sie mit Zweitwohnsitz angemeldet sind, nutzen sie mit ihrer Familie in den Sommermonaten und am Wochenende selbst. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung des Hauses an Touristen beantragten die Kläger beim Bezirksamt Pankow eine Genehmigung, die abgelehnt worden ist.

Voraussetzungen für Genehmigung der zeitweiligen Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung liegen vor

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin Erfolg. Die Kläger nutzten ihr "Haus im Grünen" nach ihrem glaubhaften Vortrag regelmäßig zu Wohnzwecken. Das Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz verbiete es nicht, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Zweitwohnsitz - wie hier - im selben Bezirk wie der Hauptwohnsitz liege. Auch Zweit­woh­nungs­steuer falle im Land Berlin unabhängig davon an, wo die Hauptwohnung liege. Die beantragte Nutzung der Zweitwohnung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch geneh­mi­gungs­be­dürftig. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung seien hier erfüllt. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer trete kein Wohnraumverlust ein. Auf die Wohnraum­ver­sorgung der Bevölkerung wirke es sich nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet werde oder unbewohnt bleibe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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