21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss16.06.2023

Zweck­ent­fremdung: Keine Überschreitung der Zehn-Wochen-Grenze bei Einstellen der Wohnung auf Buchungs­plattform für mehr als zehn WochenFür Zehn-Wochen-Grenze ist tatsächliche Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung maßgeblich

Die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweck­entfremdungs­verbots­gesetzes Baden-Württemberg (ZwEWG) ist nicht bereits dann überschritten, wenn die Wohnung für mehr als zehn Wochen auf einer Buchungs­plattform zur Vermietung angeboten wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich für mehr als zehn Wochen von Feriengästen genutzt wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem Wohnungsmieter in Baden-Württemberg untersagt, seine Wohnung als Ferienwohnung anzubieten. Der Mieter hatte seine Wohnung über die Plattform AirBnB während der Schulferien seiner Tochter zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Da die Wohnung insgesamt für einen Zeitraum von mehr als zehn Wochen auf der Plattform zur Vermietung bereitstand, sah die zuständige Behörde einen Verstoß gegen das Zweck­ent­frem­dungs­verbot. Tatsächlich war die Wohnung aber deutlich unter zehn Wochen an Feriengäste vermietet worden. Der Mieter beantragte Eilrechtsschutz.

Kein Vorliegen einer Zweck­ent­fremdung

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschied zu Gunsten des Antragstellers. Dieser zweckentfremde seine Wohnung nicht. Die Wohnung werde zu Wohnzwecken genutzt. Die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZwEWG sei nicht überschritten worden. Für die Grenze seien nicht die Zeiträume maßgeblich, für die Buchungs­mög­lich­keiten angeboten werden, sondern grundsätzlich die Zeiträume, in denen die Wohnung tatsächlich an Feriengäste vergeben wird.

Buchungs­mög­lichkeit spricht nicht für fehlende Wohnnutzung

Es sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht davon auszugehen, dass eine Wohnung auch in den Zeiträumen nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, in denen sie von Übernach­tungs­gästen gebucht werden kann, aber faktisch keine Abnehmer findet. Dies sei bei dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten und lediglich in vorübergehenden Abwesen­heits­zeiten an Feriengäste vermieteten Wohnung nicht der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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