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Beschluss25.04.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.04.2025

Pornoseiten Pornhub und Youporn bleiben in Deutschland gesperrtAnbieter aus Zypern ignorierte Vorgaben zum Jugendschutz

Der Zugriff auf zwei deutsch­sprachige Internetseiten mit pornografischen Inhalten bleibt vorerst gesperrt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bereits im Jahr 2020 wurde die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen auf Videosharing-Plattformen im Internet aufmerksam, auf denen pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar waren. Daraufhin untersagte die Landes­me­di­e­n­anstalt der Betreiberin dieser Internetseiten (Content-Providerin), einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, die weitere Verbreitung dieses Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letzt­in­sta­nzlich versagt wurde (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.09.2022 - 13 B 1911/21, 13 B 1912/21, 13 B 1913/21). Gleichwohl stellte sie auch in der Folge weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein, noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Content-Providerin erfolglos blieb, entschieden sich die Landes­me­di­e­n­an­stalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese – an die Access-Providerin gerichteten – Bescheide erhob die Content-Providerin Klagen und stellte Eilanträge.

Die 32. Kammer hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Content-Providerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außer­voll­zug­setzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperr­ver­fü­gungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreite sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts sei umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienten, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse. Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlange, sei dies rechts­miss­bräuchlich. Die Eilanträge seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Mit ihrer Zielsetzung missachte die Content-Providerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechts­s­taats­prinzips. Für dieses Ansinnen könne sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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